Das 23. Gesetz zur Änderung des BAföG sieht zahlreiche Verbesserungen vor, die den Kreis der Förderungsberechtigten erweitern und die Förderungsbeträge erhöhen. Wer bereits gefördert wird, profitiert schon rückwirkend ab 1. Oktober 2010 von der Erhöhung der Bedarfssätze und anderen Verbesserungen. Auszubildende, die durch das 23. Gesetz zur Änderung des BAföG erst förderungsberechtigt werden, werden nicht rückwirkend förderungsberechtigt, sondern erst ab dem Tag nach der Verkündung.
Die weiteren Neuerungen durch das 23. Gesetz zur Änderung des BAföG werden in den folgenden Ausführungen berücksichtigt.
