§ 1 Grundsatz

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Publikationen

  • Das neue BAföG

    Titelbild der Publikation

    Informationen zur Ausbildungsförderung

    2009, 2 Seiten
    Bestell-Nr.: 29958

    Kostenlos bestellen

    Download [PDF - 170,1 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/bafoeg_flyer.pdf)

Hier finden Sie die lieferbaren Materialien.
(URL: http://www.bmbf.de/publikationen/)