Grundsätzlich kann nicht gefördert werden, wer zu Beginn des Ausbildungsabschnitts schon das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dennoch gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.
Grundlage ist § 10 Abs. 3 BAföG. Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Es gibt aber verschiedene Ausnahmeregelungen, z. B. für Absolventen des zweiten Bildungsweges, Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind, oder für Personen, die aus persönlichen (z. B. Krankheit) oder familiären (z. B. Kindererziehung) Gründen gehindert waren, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen.
Eine Ausnahme von der Altersgrenze ist allerdings nur möglich, wenn die Auszubildenden die Ausbildung ihrer Wahl unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen oder dem Wegfall der Hinderungsgründe aufgenommen haben.
Auskunft über weitere Ausnahmen von der Altersgrenze erteilen die Ämter für Ausbildungsförderung.
Ob bei Ihnen eine Ausnahme von der Altersgrenze möglich ist, können Sie durch einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG rechtzeitig vor Aufnahme der Ausbildung klären lassen. Örtlich und sachlich zuständig für die Vorabentscheidung ist das Amt, das nach Aufnahme der Ausbildung über den Antrag auf Ausbildungsförderung zu entscheiden hat. Im Falle einer positiven Entscheidung erlangen Sie eine gesicherte Rechtsposition, da die Entscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt gilt. Art und Höhe der Leistung sind aber nicht Gegenstand der Vorabentscheidung. Hierüber kann erst bei Aufnahme der Ausbildung entschieden werden. Das Amt ist zudem nicht mehr an die Entscheidung gebunden, wenn Sie die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnen.

Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
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