Das Besondere an den Staatsdarlehen sind die Zinslosigkeit, die Begrenzung der maximalen Rückzahlungssumme und die sozialen Rückzahlungsbedingungen. Deshalb braucht niemand ernsthafte Schwierigkeiten bei der Rückzahlung zu befürchten. Allen Geförderten fließt mit dem Darlehen ein beachtlicher wirtschaftlicher Wert zu, denn ein langfristiges zinsloses Darlehen bedeutet zu einem hohen Anteil "geschenktes Geld".
Grundlagen sind § 18 BAföG, § 18a BAföG, § 18b BAföG. Wesentlich für die Rückzahlung sind
Der Staat erlässt außerdem auf Antrag Auszubildenden, die das Darlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit tilgen - je nach Höhe des Ablösungsbetrages - zwischen 8 und 50,5 Prozent dieses Betrages.
Weitere Informationen zu den Rückzahlungsbedingungen finden Sie in dem Merkblatt zur Darlehensrückzahlung.
Wichtig:
Für die Einziehung der Staatsdarlehen ist zentral das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zuständig.
Diejenigen, die mit Staatsdarlehen gefördert worden sind, erhalten etwa 4 1/2 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Ausbildung an einer Akademie oder Höheren Fachschule etwa 4 1/2 Jahre nach dem Ende der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit durch das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, in dem die Höhe des Darlehens insgesamt und die Höhe der Rückzahlungsrate verbindlich festgestellt werden. Gleichzeitig werden sie über den Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate unterrichtet. Anschriftenänderungen sind dem Bundesverwaltungsamt auch vor Beginn der Rückzahlungspflicht mitzuteilen, damit Schwierigkeiten bei der Zustellung des Bescheids ebenso wie für die Auszubildenden kostenpflichtige Anschriftenermittlungen vermieden werden.

Informationen zur Ausbildungsförderung
2012, 8 Seiten
Download [PDF - 324,4 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/bafoeg_flyer.pdf)
Hier finden Sie die lieferbaren Materialien.
(URL: http://www.bmbf.de/publikationen/)
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Bewilligung und Einziehung des Bildungskredites im Rahmen der Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (URL: http://www.bva.bund.de/cln_108/DE/Aufgaben/Abt__IV/Bildungskredit/bildungskredit-node.html?__nnn=true)