Darlehensrückzahlung

Das Besondere an den Staatsdarlehen sind die Zinslosigkeit, die Begrenzung der maximalen Rückzahlungssumme, die sozialen Rückzahlungsbedingungen und die Erlassmöglichkeiten. Deshalb braucht niemand ernsthafte Schwierigkeiten bei der Rückzahlung zu befürchten. Allen Geförderten fließt mit dem Darlehen ein beachtlicher wirtschaftlicher Wert zu. Denn, einmal abgesehen von den bestehenden Erlassmöglichkeiten, bedeutet ein langfristiges zinsloses Darlehen zu einem hohen Anteil "geschenktes Geld".

Grundlagen sind § 18 BAföG, § 18a BAföG, § 18b BAföG. Wesentlich für die Rückzahlung sind

  • die Rückzahlungsbegrenzung:
    Staatsdarlehen, die für Ausbildungsabschnitte gewährt werden, die nach dem 28.02.2001 begonnen haben, müssen nur bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückgezahlt werden.
  • der späte Rückzahlungsbeginn:
    Mit der Rückzahlung muss erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Akademienausbildung fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit begonnen werden, also in der Regel erst nach Ende der beruflichen Einstiegsphase.
  • die lange Rückzahlungsfrist:
    Das Darlehen kann in Mindestraten von 105 Euro monatlich in einem Zeitraum von bis zu 20 Jahren zurückgezahlt werden.
  • die Abhängigkeit der Rückzahlung vom Einkommen:
    Bei Darlehensnehmer/innen deren Einkommen 960 Euro bzw. ab dem 1. Oktober 2008 1.040 Euro monatlich nicht übersteigt, wird die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt; diese Einkommensgrenze erhöht sich noch, wenn ein Ehepartner oder Kinder mit zu versorgen sind.

Der Staat erlässt außerdem auf Antrag Auszubildenden,

  • die in einem Examensjahrgang zu den 30 Prozent Besten der Prüfungsabsolventen gehören (Ausnahme: Für Abschlussprüfungen im Ausland wird grundsätzlich kein Teilerlass gewährt), je nach Studiendauer zwischen 15 und 25 Prozent des nach dem 31.12.1983 geleisteten Darlehens, wenn sie längstens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer die Abschlussprüfung bestanden haben (für Studierende an Akademien beträgt der Erlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 Prozent des nach dem 31.12.1983 geleisteten Darlehens).
  • die das Studium mindestens vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich abgeschlossen haben, 2.560 Euro und denen, die es mindestens zwei Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen haben, 1.025 Euro.
  • die das Darlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit tilgen - je nach Höhe des Ablösungsbetrages - zwischen 8 und 50,5 Prozent dieses Betrages.
  • die nachweislich Opfer politischer Verfolgung in der DDR waren, unter den in § 60 Nr. 2 BAföG genannten Umständen den nach dem 31. Dezember 1990 geleisteten Darlehensbetrag.

Grundsätzlich können die Erlassmöglichkeiten nebeneinander geltend gemacht werden.

Weitere Informationen zu den Rückzahlungsbedingungen finden Sie in dem Merkblatt zur Darlehensrückzahlung.

Wichtig:

Für die Einziehung der Staatsdarlehen ist zentral das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zuständig.

Diejenigen, die mit Staatsdarlehen gefördert worden sind, erhalten etwa 4 1/2 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Ausbildung an einer Akademie oder Höheren Fachschule etwa 4 1/2 Jahre nach dem Ende der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit durch das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, in dem die Höhe des Darlehens insgesamt und die Höhe der Rückzahlungsrate verbindlich festgestellt werden. Gleichzeitig werden sie über den Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate unterrichtet. Anschriftenänderungen sind dem Bundesverwaltungsamt auch vor Beginn der Rückzahlungspflicht mitzuteilen, damit Schwierigkeiten bei der Zustellung des Bescheids ebenso wie für die Auszubildenden kostenpflichtige Anschriftenermittlungen vermieden werden.

Publikationen

  • Das neue BAföG

    Titelbild der Publikation

    Informationen zur Ausbildungsförderung

    2009, 2 Seiten
    Bestell-Nr.: 29958

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