Für Schüler/innen und Studierende gibt es Regelungen zur Förderhöchstgrenze.
Grundlage ist § 15 BAföG. Schüler/innen werden grundsätzlich gefördert, solange sie die Ausbildungsstätte besuchen. Dies gilt auch, wenn eine Klasse wiederholt werden muss. Förderung wird grundsätzlich auch in der unterrichtsfreien Zeit geleistet.
Der Besuch eines Abendgymnasiums wird gefördert, sobald die Verpflichtung zur Ausübung der Berufstätigkeit nicht mehr besteht, regelmäßig während der letzten drei Schulhalbjahre.
Auszubildende an Akademien und Höheren Fachschulen werden für die Dauer der nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit gefördert.
Auszubildende an Hochschulen werden grundsätzlich bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer gefördert. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der gewählten Fachrichtung und ergibt sich aus der jeweiligen Regelstudienzeit, die in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegt ist.
Zu beachten ist jedoch, dass Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ab dem fünften Fachsemester nur nach Vorlage eines Leistungsnachweises gemäß § 48 BAföG gefördert werden. Mit dem Nachweis dokumentieren die Auszubildenden, dass sie die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte gemacht haben.
Ausreichend sind durchschnittliche Studienfortschritte, die die Auszubildenden nachweisen können durch
Wichtig:
Schreiben die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Fachsemester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig.
Ein gesonderte Fördermöglichkeit ist beim BAföG als Hilfe zum Studienabschluss vorgesehen.

Informationen zur Ausbildungsförderung
2012, 8 Seiten
Download [PDF - 324,4 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/bafoeg_flyer.pdf)
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