Das Einkommen der Eltern wird nur in Ausnahmefällen nicht angerechnet.
Grundlage ist der § 11 Abs. 2a, 3 BAföG. Nur in Ausnahmefällen wird das Elterneinkommen nicht angerechnet. Dann erfolgt nur eine Anrechnung des eigenen Einkommens und Vermögens der Auszubildenden sowie des Einkommens ihrer etwaigen Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner.
Eine elternunabhängige Förderung erfolgt,
In den beiden letzten Fällen (Punkte 4 und 5) müssen die Auszubildenden in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sein, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gelten z. B. auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Merkblatt zur elternunabhängigen Förderung nach dem BAföG.