Eigenes Vermögen ist zur Finanzierung der Ausbildung einzusetzen.
Grundlagen sind § 26, § 27, § 28, § 29, § 30 BAföG. Eigenes Vermögen der Auszubildenden ist bis auf einen Betrag von 5.200 Euro voll zur Finanzierung der Ausbildung einzusetzen. Für verheiratete Auszubildende bzw. für Auszubildende mit Kindern erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag sowohl für den Ehegatten, als auch für jedes Kind jeweils um 1.800 Euro. Auf den monatlichen Bedarf wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn der die Vermögensfreigrenzen übersteigende Vermögensbetrag durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Vermögen des etwaigen Ehegatten oder der Eltern der Auszubildenden werden nicht auf den Bedarf angerechnet, wohl aber das Einkommen, das der Ehegatte oder die Eltern aus ihrem Vermögen erzielen.
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Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
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