Welche Freibeträge werden gewährt?

Die Freibeträge vermindern das zu berücksichtigende Einkommen. Dabei sind eine Reihe von Punkten zu beachten.

Grundlagen sind § 23 BAföG, § 25 BAföG, Hinweise gibt das Merkblatt zu Anrechnung von Einkommen der Auszubildenden.

Zunächst ist stets das jeweilige Einkommen festzustellen. Dann sind die einschlägigen Freibeträge zu ermitteln und vom zuvor festgestellten Einkommen abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist das anzurechnende Einkommen.

Wichtig:

Die folgenden Übersichten enthalten die Freibeträge, die ab 1. August 2008 für alle dann neu beginnenden Bewilligungszeiträume gelten. Für Bewilligungszeiträme, die von dem 1. August 2008 begonnen haben gelten sie ab 1. Oktober 2008.

Eltern-Rechnung

Vom Einkommen der Eltern bleiben monatlich anrechnungsfrei für

 
Eltern, verheiratet und zusammenlebend     1.555 €
Elternteil, alleinstehend    1.040 €
Stiefelternteil    520 €
Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen je    470 €

Die vorgenannten Freibeträge mindern sich für den Stiefelternteil, die Kinder und die sonstigen Unterhaltsberechtigten um das jeweilige eigene Einkommen dieser Personen. Vom Einkommen der Eltern bleiben nach Abzug dieser Grundfreibeträge weitere 50 Prozent sowie für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird, weitere 5 Prozent anrechnungsfrei. Der nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Betrag ist der Anrechnungsbetrag, den die Eltern nach dem BAföG für die Finanzierung der Ausbildung ihres Kindes aufwenden können.

Haben die Auszubildenden Geschwister, die in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach § 59 SGB III gefördert werden kann, wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf die Auszubildenden und die Geschwister umgelegt (vgl. § 11 Abs. 4 BAföG). Verbleibt also z.B. ein Anrechnungsbetrag von 1.200 Euro, der auf insgesamt drei Auszubildende umzulegen ist, so werden jeweils 400 Euro angerechnet.

Wichtig:

Belasten Geschwister der Auszubildenden die Eltern finanziell nicht, weil sie z.B. als Studierende an Bundeswehruniversitäten oder Verwaltungsfachhochschulen bedarfsdeckende Bezüge erhalten, nehmen sie nicht an der Aufteilung teil.

Auszubildende, deren Eltern die von ihnen nach dem BAföG aufzubringenden Unterhaltsleistungen verweigern, können auf Antrag Ausbildungsförderung als Vorausleistung erhalten (vgl. § 36 Abs. 1 BAföG). In diesem Fall geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Auszubildenden gegen ihre Eltern bis zur Höhe der vorausgeleisteten Aufwendungen auf das jeweilige Bundesland über, das dann die Eltern auf Zahlung in Anspruch nimmt. 

Ehegatten-Rechnung

Vom Einkommen des Ehegatten bleiben monatlich anrechnungsfrei für

 
Ehegatten selbst    1.040 €
Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte des Ehegatten, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen je     470 €

Auszubildenden-Rechnung 

 

Die Freibeträge vom eigenen Einkommen der Auszubildenden richten sich nach der Ausbildungsart und der familiären Situation.

Die Freibeträge vom eigenen Einkommen der Auszubildenden richten sich im wesentlichen nach der Ausbildungsart und der familiären Situation. Für die Auszubildenden selbst bleiben zunächst monatlich 255 Euro anrechnungsfrei. Zusätzlich bleiben anrechnungsfrei für Ehegatten 520 Euro und für eigene Kinder je 470 Euro . Die Freibeträge für Ehegatten und Kinder werden nur gewährt, wenn diese nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach § 59 SGB III gefördert werden kann. Außerdem mindern sich die Freibeträge um das jeweilige eigene Einkommen dieser Personen.
Von der Waisenrente und dem Waisengeld bleiben für Schüler/innen von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, monatlich 165 Euro, für andere Auszubildende 120 Euro anrechnungsfrei.
Stammt das Einkommen der Auszubildenden aus einem Pflichtpraktikum oder dem Ausbildungsverhältnis, wird es voll - also ohne Freibetrag - auf den Bedarf angerechnet (vgl. § 23 Abs. 3 BAföG). Dies gilt auch für Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, für Förderungsleistungen ausländischer Staaten sowie für Unterhaltsleistungen der dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten.                                                                                                                                                                                                                                                              Einkommen der Auszubildenden
Zu der für viele Auszubildende wichtigen Frage, wie hoch ihre Einkünfte aus Ferien- oder Nebenjobs sein dürfen, ohne dass die Leistungen nach dem BAföG gekürzt werden, ist Folgendes festzustellen:

Maßgeblich ist grundsätzlich das Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum, also dem Zeitraum für den BAföG bewilligt wird. Von diesem Bruttoeinkommen  werden zunächst die Werbungskostenpauschale und dann die Sozialpauschale von 21,5 % abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Schließlich wird der Freibetrag von 255 Euro monatlich abgezogen.
Auf Grund dieser Berechnungsmethode bleibt ein Bruttoeinkommen von 4.800 Euro in zwölf Monaten bzw. monatlich 400 Euro anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass Auszubildende einem 400 Euro - Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung vorgenommen werden. 

English version of this page
(URL: http://www.das-neue-bafoeg.de/de/378.php)

Publikationen

  • Das neue BAföG

    Titelbild der Publikation

    Informationen zur Ausbildungsförderung

    2009, 2 Seiten
    Bestell-Nr.: 29958

    Kostenlos bestellen

    Download [PDF - 170,1 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/bafoeg_flyer.pdf)

Hier finden Sie die lieferbaren Materialien.
(URL: http://www.bmbf.de/publikationen/)