Die Freibeträge vermindern das zu berücksichtigende Einkommen. Dabei sind eine Reihe von Punkten zu beachten.
Grundlagen sind § 23 BAföG, § 25 BAföG, Hinweise gibt das Merkblatt zu Anrechnung von Einkommen der Auszubildenden.
Zunächst ist stets das jeweilige Einkommen festzustellen. Dann sind die einschlägigen Freibeträge zu ermitteln und vom zuvor festgestellten Einkommen abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist das anzurechnende Einkommen.
Wichtig:
Die folgenden Übersichten enthalten die Freibeträge, die ab 1. August 2008 für alle dann neu beginnenden Bewilligungszeiträume gelten. Für Bewilligungszeiträme, die von dem 1. August 2008 begonnen haben gelten sie ab 1. Oktober 2008.
Vom Einkommen der Eltern bleiben monatlich anrechnungsfrei für
| Eltern, verheiratet und zusammenlebend | 1.555 € | |
| Elternteil, alleinstehend | 1.040 € | |
| Stiefelternteil | 520 € | |
| Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen je | 470 € |
Die vorgenannten Freibeträge mindern sich für den Stiefelternteil, die Kinder und die sonstigen Unterhaltsberechtigten um das jeweilige eigene Einkommen dieser Personen. Vom Einkommen der Eltern bleiben nach Abzug dieser Grundfreibeträge weitere 50 Prozent sowie für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird, weitere 5 Prozent anrechnungsfrei. Der nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Betrag ist der Anrechnungsbetrag, den die Eltern nach dem BAföG für die Finanzierung der Ausbildung ihres Kindes aufwenden können.
Haben die Auszubildenden Geschwister, die in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach § 59 SGB III gefördert werden kann, wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf die Auszubildenden und die Geschwister umgelegt (vgl. § 11 Abs. 4 BAföG). Verbleibt also z.B. ein Anrechnungsbetrag von 1.200 Euro, der auf insgesamt drei Auszubildende umzulegen ist, so werden jeweils 400 Euro angerechnet.
Belasten Geschwister der Auszubildenden die Eltern finanziell nicht, weil sie z.B. als Studierende an Bundeswehruniversitäten oder Verwaltungsfachhochschulen bedarfsdeckende Bezüge erhalten, nehmen sie nicht an der Aufteilung teil.
Auszubildende, deren Eltern die von ihnen nach dem BAföG aufzubringenden Unterhaltsleistungen verweigern, können auf Antrag Ausbildungsförderung als Vorausleistung erhalten (vgl. § 36 Abs. 1 BAföG). In diesem Fall geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Auszubildenden gegen ihre Eltern bis zur Höhe der vorausgeleisteten Aufwendungen auf das jeweilige Bundesland über, das dann die Eltern auf Zahlung in Anspruch nimmt.
Vom Einkommen des Ehegatten bleiben monatlich anrechnungsfrei für
| Ehegatten selbst | 1.040 € | |
| Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte des Ehegatten, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen je | 470 € |
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Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
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