Welche Bedarfssätze sieht das BAföG vor?

Ob Auszubildende BAföG erhalten, die eine förderungsfähige Ausbildung betreiben und die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen, hängt davon ab, ob ihre finanziellen Mittel und die ihrer etwaigen Ehegatten und ihrer Eltern reichen, um ihren Finanzbedarf während der Ausbildung zu decken.

Grundlagen sind § 12 und § 13 BAföG. Maßgebend dafür sind nicht die bei den Auszubildenden tatsächlich und individuell anfallenden Kosten (konkreter Bedarf), die aufgrund der großen Anzahl der Antragsteller/innen nicht individuell ermittelt werden können, sondern der (abstrakte) Bedarf. Unter Bedarf versteht das BAföG danach die Geldsumme, die Auszubildende nach der Vorstellung des Gesetzgebers typischerweise für ihren Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) und ihre Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte etc.) benötigen.

Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte (z. B. Gymnasium, Hochschule) und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend).

Die folgende Übersicht enthält die Bedarfssätze, die ab 1. August 2008 für alle dann neu beginnenden Bewilligungszeiträume gelten. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, gelten sie ab 1. Oktober 2008.

Ausbildungsstätte bei den Eltern wohnend Inkl. KV-und PV-Zuschlag Nicht bei den Eltern wohnend Höchstsatz inkl. KV- + PV- sowie nachweis-abhängigem Wohnzuschlag
1. weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt Keine Förderung Keine Förderung 383 € 519 €
2. Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 212 € 276 € 383 € 519 €
3. Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt  383 € 447 € 459 € 595 €
4. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs  389 € 453 € 487 € 623 €
5. Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen 414 € 478 € 512 € 648 €
Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag (KV-, PV-Zuschlag)   64 €
nachweisabhängiger Wohnzuschlag   72 €

 

Erläuterungen zu der vorstehenden Übersicht

  • Die aufgeführten Beträge beziehen sich auf Auszubildende ohne Kinder. Gegebenenfalls kommt noch ein Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind hinzu.
  • Schüler/innen der in der Nummer 1 genannten Schulen erhalten nur Förderung, wenn sie notwendig auswärtig untergebracht sind, Schüler/innen der in Nummer 2 genannten Schulen erhalten nur dann den erhöhten Bedarfssatz für auswärtige Unterbringung, wenn sie notwendig auswärtig untergebracht sind.
  • Für Praktikanten gilt der Bedarfssatz für die Ausbildung, mit der das Praktikum zusammenhängt.
  • Die aufgeführten Beträge setzen sich zusammen aus dem Grund- und dem Wohnbedarf. So beinhaltet z.B. der monatliche Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende von insgesamt 512 Euro  den Grundbedarf von 366 Euro und den Wohnbedarf von 146 Euro.
  • Über die genannten Bedarfssätze hinaus können auswärtig untergebrachte Schüler/innen weitere 72 Euro monatlich erhalten, soweit die Miet- und Nebenkosten einen Betrag von 57 Euro übersteigen. Nicht bei den Eltern wohnende Studierende können zusätzlich bis zu 72 Euro erhalten, wenn die Miet- und Nebenkosten einen Betrag von 146 Euro  übersteigen.
  • Die Kosten einer Internatsunterbringung werden nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erstattet. Auch hier gilt:

    Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Amt für Ausbildungsförderung!
  • Für Auszubildende, die beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich der Bedarfssatz um weitere 54 Euro monatlich. In den Fällen einer privaten Teilversicherung erhöht sich der Bedarfssatz um die nachgewiesenen Kosten, bzw. um 9/10 davon, wenn die nachgewiesenen Kosten auch Wahlleistungen umfassen, höchstens aber ebenfalls um 54 Euro. Zur Abgeltung der Kosten für die Pflegeversicherung wird für beitragspflichtige Auszubildende ein Pflegeversicherungszuschlag von 10 Euro geleistet.
  • Schließlich erhalten Auszubildende, die mit mindestens einem Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, einen Kinderbetreuungszuschlag. Dieser beträgt 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind. 
  • Unter Berücksichtigung aller Zuschläge beträgt damit der Förderungshöchstsatz  für auswärts wohnende Studierende ohne Kinder 648 Euro und für auswärts wohnende Studierende mit einem Kind 761 Euro.

Publikationen

  • Das neue BAföG

    Titelbild der Publikation

    Informationen zur Ausbildungsförderung

    2009, 2 Seiten
    Bestell-Nr.: 29958

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