BAföG-Leistungen gibt es auf Grundlage eines schriftlichen Antrags. Adressen und Formblätter gibt es hier.
Die Leistungen nach dem BAföG sollen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beantragt werden (Grundlage: § 45 und
§ 46 BAföG). Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I), als auch von ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Die Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich, die auch die BAföG-Anträge bearbeiten und entscheiden, ob Auszubildende Leistungen nach dem BAföG erhalten.
Die Formblätter können außerdem unter dem Menüpunkt Antragstellung eingesehen, ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Beantragen Sie bitte die Leistungen nach dem BAföG bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. In der Regel ist zuständig
Die Adressen, Telefonnummern und/oder Internetverbindungen der Ämter für Ausbildungsförderung finden Sie unter dem Menüpunkt Antragstellung.
Über Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (sog. Bewilligungszeitraum) entschieden (§ 50 Abs. 3 BAföG).
Leistungen nach dem BAföG werden frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht (§ 15 Abs. 1 BAföG).
Sie haben sich zum Sommersemester 2008 immatrikuliert und Ihr Studium im April aufgenommen, allerdings erst im Mai einen BAföG-Antrag gestellt. Sie können somit frühestens ab Mai Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten; Leistungen können nicht rückwirkend ab April erfolgen.
Es ist deshalb wichtig für Sie, dass Sie sich möglichst frühzeitig informieren und den Antrag rechtzeitig stellen.
Sollten noch einzelne Unterlagen fehlen, reicht zur Fristwahrung auch ein formloser, aber schriftlicher Antrag, der in diesem Beispiel bei dem zuständiger Amt für Ausbildungsförderung noch am 30. April eingeht.

Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
Download [PDF - 170,1 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/bafoeg_flyer.pdf)
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