zu § 58 Ordnungswidrigkeiten

Zu Absatz 2

58.2.1 Das Nähere über die Höhe der Geldbuße, über die Differenzierung bei vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln und über die Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße ist in § 17 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.

 

Zu Absatz 3

58.3.1 Örtlich zuständig ist das Amt, in dessen Bezirk

  1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
  2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.

Vergleiche § 37 OWiG.
Sind hiernach mehrere Ämter zuständig, so soll das Amt tätig werden, das über den Förderungsantrag entscheidet.

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  • Das neue BAföG

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    2009, 2 Seiten
    Bestell-Nr.: 29958

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