Zu Absatz 2
58.2.1 Das Nähere über die Höhe der Geldbuße, über die Differenzierung bei vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln und über die Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße ist in § 17 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.
Zu Absatz 3
58.3.1 Örtlich zuständig ist das Amt, in dessen Bezirk
Vergleiche § 37 OWiG.
Sind hiernach mehrere Ämter zuständig, so soll das Amt tätig werden, das über den Förderungsantrag entscheidet.
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Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
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