Zu Absatz 1
55.1.1 Für das abgelaufene Kalenderjahr sind jeweils an Hand eines bundeseinheitlichen Programms von der amtlichen Statistik Tabellen zu erstellen, aus denen der Umfang und die Zusammensetzung des in den einzelnen Monaten dieses Jahres geförderten Personenkreises, die Höhe der Förderungsbeträge und die dementsprechenden monatlichen Gesamtaufwendungen zu ersehen sind.
55.1.2 Die statistischen Daten sind für jeden Monat gesondert in Form des mit Zustimmung aller Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung festgelegten bundeseinheitlichen Datensatzes auf einen für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Datenträger (Magnetband oder Lochkarten) zu übertragen.
55.1.3 Die Daten für ein Kalenderjahr (12 Monatsbestände) sind jeweils zum 1. Juni des folgenden Jahres über das regional zuständige Statistische Landesamt an das Statistische Bundesamt zu liefern.
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Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
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