53.0.1 (weggefallen)
53.0.2 Änderungen der maßgeblichen Umstände, die zu einer Erhöhung des Förderungsbetrages führen, werden nur berücksichtigt, wenn sie vom Auszubildenden, seinen Eltern oder seinem Ehegatten angezeigt werden.
Änderungen der maßgeblichen Umstände, die zu einer Minderung des Förderungsbetrages führen, sind von Amts wegen zu berücksichtigen.
53.0.3 Ermittlungen von Amts wegen sind anzustellen, wenn auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß sich die Tatsachen geändert haben können, die für die Bewilligung von Ausbildungsförderung von Bedeutung sind.
53.0.4 Werden nach Erlaß des Bewilligungsbescheides Tatsachen bekannt, nach denen eine Änderung des monatlichen Förderungsbetrages zugunsten des Auszubildenden gerechtfertigt ist, so kann der Bescheid rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor dem Monat geändert werden, in dem die Anzeige erfolgt ist.
53.0.5 Werden nach Erlaß des Bewilligungsbescheides Tatsachen bekannt, auf Grund derer der monatliche Förderungsbetrag zum Nachteil des Auszubildenden zu ändern ist, so ist die Änderung vom Beginn des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats an vorzunehmen.
53.0.6 Ist nach dem geänderten Bescheid ein höherer Förderungsbetrag als nach dem vorherigen Bescheid zu zahlen, so wird der Differenzbetrag nachgezahlt.
Ist nach dem geänderten Bescheid ein gegenüber dem vorherigen Bescheid geringerer Förderungsbetrag zu zahlen, so ist der überzahlte Betrag nach den §§ 20 und 53 i. V. m. § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückzufordern.
53.0.7 Steht ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 nur für einen Teil des Bewilligungszeitraums zu, so richtet sich
Beachte auch Tz 25.3.8.
English version of this page
(URL: http://www.das-neue-bafoeg.de/de/360.php)

Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
Download [PDF - 170,1 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/bafoeg_flyer.pdf)
Hier finden Sie die lieferbaren Materialien.
(URL: http://www.bmbf.de/publikationen/)