Zu Absatz 1
50.1.0 Die Bewilligung steht unter der auflösenden Bedingung, daß der Auszubildende den Darlehensvertrag nach § 18 c Abs. 1 innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides abschließt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Auszubildende Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid eingelegt hat.
50.1.1 Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung vor, so muß der Vorbehalt in dem Bescheid ausgesprochen werden.
50.1.2 Die Bindungswirkung tritt auch bei einer ablehnenden Entscheidung ein. Absatz 1 enthält keine die Rücknahmevorschriften des SGB X verdrängende Regelung, insbesondere bleiben die §§ 44 und 45 SGB X unberührt.
50.1.3 Im Hinblick auf die Bindungswirkung ist eine Entscheidung dem Grunde nach grundsätzlich vor einer Entscheidung der Höhe nach zu treffen.
50.1.4 (weggefallen)
Zu Absatz 2
50.2.1 Auf die Pflicht des Antragstellers zur unverzüglichen Anzeige der Änderungen ist in dem Bewilligungsbescheid hinzuweisen. Damit ist ein Hinweis auf § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 58 des Gesetzes zu verbinden.
50.2.2 Es genügt, daß von dem Elternteil oder Ehegatten Gründe angegeben werden; sie sind im einzelnen nicht nachzuprüfen.
50.2.3 Das Verlangen des Elternteils oder Ehegatten ist aktenkundig zu machen.
50.2.4 Den Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs muß der Auszubildende dartun; er ist gegeben, wenn der Auszubildende die Richtigkeit der Entscheidung der Höhe nach prüfen will. Andere Gründe können die Annahme eines Zusammenhangs nicht rechtfertigen. Daß auch andere Gründe vorliegen, schließt die Annahme eines Zusammenhangs nicht aus.
50.2.5 An das Vorliegen eines besonderen berechtigten Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Amt darf nur solche Angaben machen, die im Rahmen des besonderen berechtigten Interesses des Auszubildenden von Bedeutung sind.
50.2.6 Die nach Absatz 2 Satz 4 vorgesehene Angabe der Förderungshöchstdauer im Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 hat lediglich nachrichtlichen Charakter.
Zu Absatz 3
50.3.1 Das Amt bestimmt nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und § 15 b den Zeitraum, für den über die Leistung von Ausbildungsförderung entschieden wird. Im Regelfall ist über den Antrag für die Dauer des Schuljahres oder von zwei Semestern zu entscheiden; das gilt nicht, wenn im Einzelfall aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen ein anderer Zeitraum angeraten ist (vgl. z. B. Tz 17.3.1, 45.4.2 und 48.1.1).
50.3.2 Über den Antrag auf Ausbildungsförderung ist abweichend von Tz 50.3.1 für einen kürzeren Zeitraum zu entscheiden, wenn der Ausbildungsabschnitt voraussichtlich vor Ablauf des Regelzeitraums beendet wird.
50.3.3 Über den Antrag auf Ausbildungsförderung ist abweichend von Tz 50.3.1 für einen längeren Zeitraum - höchstens jedoch 15 Monate - zu entscheiden, z. B. wenn der Ausbildungsabschnitt voraussichtlich in dieser Zeit beendet sein wird.
Zu Absatz 4
50.4.1 Unverzichtbare Nachweise sind
50.4.2 Wird Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheides weitergeleistet, ist - sofern dies nicht auf dem früheren Bescheid vermerkt ist - dem Auszubildenden gesondert schriftlich mitzuteilen, daß die Weiterleistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt.
50.4.3 Ergibt die Entscheidung über den neuen Antrag, daß dem Auszubildenden ein gegenüber dem vorherigen Bewilligungsbescheid höherer Förderungsbetrag auszuzahlen ist, so ist der Differenzbetrag für den Zeitraum nachzuzahlen, für den Leistungen nach Maßgabe des früheren Bescheides erbracht worden sind. Ergibt die Entscheidung über den neuen Antrag, daß dem Auszubildenden ein gegenüber dem vorherigen Bewilligungsbescheid geringerer Betrag zu zahlen ist, so ist der überzahlte Betrag auf Grund des Vorbehalts zurückzufordern.
50.4.4 Das Amt hat sicherzustellen, daß bei rechtzeitiger und im wesentlichen vollständiger Antragstellung Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bescheides weitergeleistet wird, wenn eine endgültige Entscheidung nicht rechtzeitig getroffen werden kann.
English version of this page
(URL: http://www.das-neue-bafoeg.de/de/358.php)

Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
Download [PDF - 170,1 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/bafoeg_flyer.pdf)
Hier finden Sie die lieferbaren Materialien.
(URL: http://www.bmbf.de/publikationen/)