Zu Absatz 1
49.1.1 Die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn
49.1.2 Es ist die Stellungnahme der Ausbildungsstätte anzufordern, die der Auszubildende vor Beginn des Bewilligungszeitraums, für den er Förderungsleistungen beantragt, zuletzt besucht hat. Hat der Auszubildende die nach Satz 1 zuständige Ausbildungsstätte nur kurze Zeit besucht, kann die Stellungnahme einer früher besuchten Ausbildungsstätte angefordert werden.
49.1.3 Die gutachtliche Stellungnahme ist von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte abzugeben.
49.1.4 Legt der Auszubildende auf Verlangen des Amtes die gutachtliche Stellungnahme nicht vor, so ist anzunehmen, daß die besonderen Voraussetzungen der Förderung einer Ausbildung im Ausland nicht vorliegen. Der Auszubildende ist auf diese Folge hinzuweisen.
49.1.5 Erklärt sich die Ausbildungsstätte außerstande, eine gutachtliche Stellungnahme über die zu beurteilende Frage abzugeben oder verweigert sie die Stellungnahme, so entscheidet das Amt ohne diese.
Zu Absatz 1a
49.1 a.1 Es handelt sich hierbei nicht um eine gutachtliche Stellungnahme im Sinne des § 49 Abs. 1, so daß § 48 Abs. 6 insofern keine Anwendung findet.
Zu Absatz 3
49.3.1 Der Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse kann geführt werden durch die Vorlage eines Zeugnisses
Das Zeugnis soll den Hinweis enthalten: "Zur Vorlage bei einem Amt für Ausbildungsförderung".
Ein Nachweis nach Buchstaben a bis d kann dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn der Auszubildende einen für den Besuch von Hochschulen eines betreffenden Landes allgemein vorausgesetzten Sprachtest (z. B. TOEFL) nicht bestanden hat.
49.3.2 Das Amt kann bestimmen, durch wen das Zeugnis auszustellen ist. Auf Veranlassung des Auszubildenden gibt es an, auf welche Weise, insbesondere durch wen er den Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse erlangen kann.
49.3.3 Ein Nachweis ausreichender Kenntnisse der Unterrichts- bzw. Landessprache ist nicht erforderlich, wenn der Auszubildende belegt, daß er

Informationen zur Ausbildungsförderung
2010, 2 Seiten
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