Zu Absatz 1
47.1.1 Die Ämter haben zu prüfen, ob die Eignungsbescheinigung nach § 48 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt.
Zu § 47a
47 a.0.1 Über die Höhe des von dem Ehegatten oder den Eltern des Auszubildenden zu ersetzenden Betrages einschließlich der Zinsen ist ein Leistungsbescheid zu erlassen. Die zu Unrecht erfolgten Förderungsleistungen sind jeweils vom Zeitpunkt der Überweisung des Förderungsbetrages an zu verzinsen.
Bevor der Bescheid über die Heranziehung zum Ersatz erlassen wird, ist dem Ehegatten oder den Eltern Gelegenheit zu geben, sich zu dem ermittelten Sachverhalt schriftlich oder mündlich zu äußern.
Besteht ein Anspruch sowohl nach den §§ 45, 47 ff. i. V. m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 53 BAföG i. V. m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ge-gen den Auszubildenden als auch nach § 47 a gegen den Ehegatten oder die Eltern, so ist, falls Beitreibungsmaßnahmen erforderlich werden, der Anspruch nach § 47 a vorrangig geltend zu machen.
Zur Verrechnung mit Förderungsleistungen vgl. Tz 37.1.9.
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Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
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