zu § 45 Örtliche Zuständigkeit

Zu Absatz 1

45.1.1 Zum Begriff "ständiger Wohnsitz" vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2.

45.1.2 In Absatz 1 ist die örtliche Zuständigkeit der Ämter für die Auszubildenden geregelt, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 - ausgenommen die Abendgymnasien und Kollegs - bezeichneten, sowie die diesen gleichwertigen, nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten besuchen oder an Fernunterrichtslehrgängen teilnehmen.

45.1.3 (weggefallen)

45.1.4 Das Amt, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist auch zuständig, wenn der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist oder wenn beiden Elternteilen die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand.

 

Zu Absatz 2

45.2.1 Besucht der Auszubildende täglich von seinem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 1), die einem Abendgymnasium oder Kolleg oder einer Höheren Fachschule oder Akademie entspricht, ist das Amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat.

 

Zu Absatz 3

45.3.1 Besucht der Auszubildende täglich von seinem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 1), die einer Hochschule entspricht, gilt die in Tz 45.2.1 getroffene Zuständigkeitsregelung.
Für die Förderung von Praktika im Rahmen des § 5 Abs. 1 ist stets das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen Wohnort hat.

45.3.2 Für Examenskandidaten, die bereits exmatrikuliert sind, ist das Amt zuständig, das vor der Exmatrikulation zuletzt zuständig gewesen ist.

 

Zu Absatz 4

45.4.1 Ausschließliche Zuständigkeit des Amtes während einer Ausbildung im Ausland bedeutet, daß - abweichend von § 45 a Abs. 1 -

  • die Zuständigkeit für die vorhergehende Zeit der Ausbildung im Inland nicht auf dieses Amt übergeht,
  • bei Fortsetzung der Ausbildung im Inland die Zuständigkeit für die Zeit der Ausbildung im Ausland bei dem Amt verbleibt.

Für die Zeiten einer Ausbildung im Inland verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung, auch wenn der Auszubildende seine Ausbildung inzwischen im Ausland durchgeführt hat.

45.4.2 Mit Beginn der Ausbildung im Ausland ist für die Zeit des Auslandsaufenthalts ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund einer Änderung des Berechnungszeitraums aktuelleres Einkommen anzurechnen ist. Bei einer angezeigten Auslandsausbildung ist daher der Bewilligungszeitraum für die Ausbildung im Inland so zu begrenzen, daß der voraussichtliche Zeitraum dieser Ausbildung nicht überschritten wird; ggf. hat das Amt diesen Bewilligungszeitraum zu verkürzen.

 

Zu § 45a
Zu Absatz 1

45 a.1.1 Kommt ein bisher zuständiges Amt zu dem Ergebnis, daß die Zuständigkeit auf ein anderes Amt übergegangen ist, so hat es dieses Amt um Übernahme des Verfahrens zu bitten und die Akten oder bei einem Zuständigkeitswechsel aufgrund einer Auslandsausbildung eine Aktenübersicht zur Auslandsförderung zu übersenden. Soweit laufende Leistungen zu erbringen sind, hat es zugleich das nunmehr zuständige Amt um Mitteilung zu bitten, welche Fristen für dessen Zahlungsaufnahme maßgeblich sind.
Bejaht das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so teilt es dies dem bisher zuständigen Amt unverzüglich mit. Soweit laufende Leistungen zu erbringen sind, gibt es außerdem an, von welchem Monat an es die Förderung aufnimmt. Das übernehmende Amt soll die Förderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Akten oder Zusendung der Aktenübersicht zur Auslandsförderung aufnehmen.
Verneint das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so teilt es dies unverzüglich unter Angabe der Gründe dem ersuchenden Amt mit und sendet die Akten oder die Aktenübersicht zur Auslandsförderung zurück. Dabei soll es bei der Ermittlung dieser Gründe bekannt gewordene, für die weitere Förderung wesentliche Tatsachen dem ersuchenden Amt mitteilen.

45 a.1.2 Wird einem Amt bekannt, daß die Zuständigkeit auf es übergegangen ist, so hat es das bisher zuständige Amt unter Angabe des Zeitpunktes und der Gründe von dem Zuständigkeitsübergang zu unterrichten und bei diesem die Akten oder bei einem Zuständigkeitswechsel auf Grund einer Auslandsausbildung eine Aktenübersicht zur Auslandsförderung anzufordern. Das bisher zuständige Amt hat die Akten oder die Aktenübersicht zur Auslandsförderung unverzüglich zu übersenden.
Das Verfahren richtet sich im übrigen nach Tz 45 a.1.1.

45 a.1.3 Eine Verpflichtung aus Anlaß des Zuständigkeitsübergangs die von früher zuständigen Ämtern erteilten Bescheide auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, besteht nicht. Hält das neu zuständige Amt die Änderung eines Bescheides für erforderlich, so sollte es dem damals zuständigen Amt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

45 a.1.4 Vorverfahren ist das in den §§ 68 ff. der VwGO geregelte Widerspruchsverfahren.

45 a.1.5 Der Wechsel der Zuständigkeit tritt unabhängig vom Stand des Widerspruchsverfahrens ein. Abhilfe- und Widerspruchsbescheid sind ggf. von dem neu zuständigen Amt bzw. der neu zuständigen Widerspruchsbehörde zu erlassen.

45 a.1.6 Das bisher zuständige Amt unterrichtet den Widerspruchsführer über den Wechsel der Zuständigkeit. Der Aktenübersendung fügt es eine Darstellung der Sach- und Rechtslage bei.

45 a.1.7 Das in Tz 45 a.1.1 bis 45 a.1.6 geregelte Verfahren gilt auch für den Fall des Wechsels aus dem Schul- in den Hochschulbereich und umgekehrt.

45 a.1.8 Hat der Auszubildende die förderungsfähige Ausbildung beendet oder wird er nicht mehr gefördert und sind noch förderungsrechtliche Entscheidungen zu treffen, so führt das Amt, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war, das Verwaltungsverfahren fort, nachdem es von dem an sich zuständig gewordenen Amt die Zustimmung gemäß § 2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch eingeholt hat. Das gilt auch, wenn zuletzt ein Ablehnungsbescheid erteilt worden ist, es sei denn, der Ablehnungsbescheid ist ausschließlich wegen Unzuständigkeit erteilt worden.

45 a.1.9 Zur ausschließlichen Zuständigkeit für die Förderung einer Ausbildung im Ausland vgl. Tz 45.4.1.

 

Zu Absatz 2

45 a.2.1 Das bisher zuständige Amt leistet auf Grund des bestehenden oder gemäß § 50 Abs. 4 fortwirkenden Bewilligungsbescheides bis zu dem Zeitpunkt Ausbildungsförderung, von dem an das neu zuständige Amt nach Übernahme der Akten die Förderung aufnimmt.

 

Zu Absatz 3

45 a.3.1 Übergegangene Ansprüche nach § 37 Abs. 1 und § 38 sowie Ersatzansprüche nach § 47 a verbleiben unabhängig von dem Wechsel der Zuständigkeit dem Amt, das den Übergang des Anspruchs bewirkt hat oder bei dem der Anspruch entstanden ist. Ersatzansprüche nach § 47 a können jedoch im Fall des Zuständigkeitswechsels nur von dem danach zuständigen Amt für Ausbildungsförderung geltend gemacht werden.

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