Zu Absatz 2
43.2.1 Der Förderungsausschuß ist auch in den Fällen des § 46 Abs. 5, soweit sie mit denen in § 43 Abs. 1 deckungsgleich sind, an einer Entscheidung zu beteiligen, wenn die Förderungsvoraussetzungen nach Auffassung des Amtes nicht vorliegen.
43.2.2 Die gutachtliche Stellungnahme eines Förderungsausschusses zu den in Absatz 1 bezeichneten besonderen Leistungsvoraussetzungen ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung wegen Nichtvorliegens allgemeiner Förderungsvoraussetzungen abgelehnt werden muß.
Zu Absatz 3
43.3.1 Ein Förderungsausschuß ist nicht berufen, wenn nicht mindestens ein Mitglied des Lehrkörpers, ein Vertreter der Auszubildenden und ein Vertreter des Amtes berufen sind.
Zu Absatz 4
43.4.1 Ein wichtiger Grund, der das Amt berechtigt, von einer gutachtlichen Stellungnahme des Förderungsausschusses abzuweichen, liegt vor, wenn
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Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
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