zu § 43 Aufgaben der Förderungsausschüsse

Zu Absatz 2

43.2.1 Der Förderungsausschuß ist auch in den Fällen des § 46 Abs. 5, soweit sie mit denen in § 43 Abs. 1 deckungsgleich sind, an einer Entscheidung zu beteiligen, wenn die Förderungsvoraussetzungen nach Auffassung des Amtes nicht vorliegen.

43.2.2 Die gutachtliche Stellungnahme eines Förderungsausschusses zu den in Absatz 1 bezeichneten besonderen Leistungsvoraussetzungen ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung wegen Nichtvorliegens allgemeiner Förderungsvoraussetzungen abgelehnt werden muß.

 

Zu Absatz 3

43.3.1 Ein Förderungsausschuß ist nicht berufen, wenn nicht mindestens ein Mitglied des Lehrkörpers, ein Vertreter der Auszubildenden und ein Vertreter des Amtes berufen sind.

 

Zu Absatz 4

43.4.1 Ein wichtiger Grund, der das Amt berechtigt, von einer gutachtlichen Stellungnahme des Förderungsausschusses abzuweichen, liegt vor, wenn

  1. der Förderungsausschuß von unrichtigen Voraussetzungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ausgegangen ist,
  2. die Begründung - z. B. da in sich widersprüchlich oder die Bedeutung eines unbestimmten Rechtsbegriffs verkennend - die Stellungnahme nicht rechtfertigt,
  3. die Abweichung erforderlich ist, um eine dem Gleichbehandlungsgebot genügende Ermessensausübung sicherzustellen.

 

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