Zu Absatz 1
39.1.1 Die Länder unterrichten das zuständige Bundesministerium über wichtige Vorgänge bei der Durchführung des Gesetzes, z. B. landesrechtliche Bestimmungen, die Einfluß auf die Durchführung des Gesetzes haben, sowie - bei allgemeiner Bedeutung - Gerichtsentscheidungen, parlamentarische Anfragen und Runderlasse der Obersten Landesbehörden und Landesämter.
39.1.2 In den Ländern wird nach einheitlichen Grundsätzen ein Verzeichnis
geführt.
Darin wird kenntlich gemacht, welcher Schulgattung die Ausbildungsstätte/der Lehrgang zugeordnet ist sowie ob und für welche Dauer ein Praktikum nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 gefördert wird.
Soweit wegen Überschreitung der in Tz 15.2.3 genannten unterrichtsfreien Zeiten keine durchgehende Ferienförderung möglich ist, sollen auch die Monate aufgeführt werden, in denen eine Förderung entfällt.
Zu Absatz 3
39.3.1 Die Länder teilen dem zuständigen Bundesministerium die von ihnen bestimmten Behörden mit.
English version of this page
(URL: http://www.das-neue-bafoeg.de/de/348.php)

Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
Download [PDF - 170,1 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/bafoeg_flyer.pdf)
Hier finden Sie die lieferbaren Materialien.
(URL: http://www.bmbf.de/publikationen/)