zu § 39 Auftragsverwaltung

Zu Absatz 1

39.1.1 Die Länder unterrichten das zuständige Bundesministerium über wichtige Vorgänge bei der Durchführung des Gesetzes, z. B. landesrechtliche Bestimmungen, die Einfluß auf die Durchführung des Gesetzes haben, sowie - bei allgemeiner Bedeutung - Gerichtsentscheidungen, parlamentarische Anfragen und Runderlasse der Obersten Landesbehörden und Landesämter.

39.1.2 In den Ländern wird nach einheitlichen Grundsätzen ein Verzeichnis

  1. der in dem Land gelegenen Ausbildungsstätten, für deren Besuch Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 zu leisten ist,
  2. der von einem Fernlehrinstitut, das seinen Hauptsitz für das Inland in diesem Lande hat, herausgegebenen Fernunterrichtslehrgänge, über deren Gleichstellung nach § 3 Abs. 4 entschieden ist,

geführt.
Darin wird kenntlich gemacht, welcher Schulgattung die Ausbildungsstätte/der Lehrgang zugeordnet ist sowie ob und für welche Dauer ein Praktikum nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 gefördert wird.
Soweit wegen Überschreitung der in Tz 15.2.3 genannten unterrichtsfreien Zeiten keine durchgehende Ferienförderung möglich ist, sollen auch die Monate aufgeführt werden, in denen eine Förderung entfällt.

 

Zu Absatz 3

39.3.1 Die Länder teilen dem zuständigen Bundesministerium die von ihnen bestimmten Behörden mit.

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Publikationen

  • Das neue BAföG

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    Informationen zur Ausbildungsförderung

    2009, 2 Seiten
    Bestell-Nr.: 29958

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