Zu Absatz 1
38.1.1
und
38.1.2 (weggefallen)
38.1.3 Übergehen können nur Ansprüche in Höhe der Beträge, die auf den Bedarf anzurechnen sind. Nicht auf den Bedarf anzurechnen ist der nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 anrechnungsfreie Betrag. Waisenrente und Waisengeld können daher in Höhe dieses Betrages nicht von dem Übergang erfaßt werden.
38.1.4 (weggefallen)
38.1.5 Die Höhe der Leistungen des Amtes und der Grund des Anspruchs auf Leistung gegenüber dem Drittschuldner sind bei Anspruchsübergang zu bezeichnen.
38.1.6 Der Übergang ist dem Auszubildenden zur Kenntnis zu bringen.
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Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
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