zu § 38 Übergang von anderen Ansprüchen

Zu Absatz 1

38.1.1
und
38.1.2 (weggefallen)

38.1.3 Übergehen können nur Ansprüche in Höhe der Beträge, die auf den Bedarf anzurechnen sind. Nicht auf den Bedarf anzurechnen ist der nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 anrechnungsfreie Betrag. Waisenrente und Waisengeld können daher in Höhe dieses Betrages nicht von dem Übergang erfaßt werden.

38.1.4 (weggefallen)

38.1.5 Die Höhe der Leistungen des Amtes und der Grund des Anspruchs auf Leistung gegenüber dem Drittschuldner sind bei Anspruchsübergang zu bezeichnen.

38.1.6 Der Übergang ist dem Auszubildenden zur Kenntnis zu bringen.

 

Publikationen

  • Das neue BAföG ID = 6

    Titelbild der Publikation

    Informationen zur Ausbildungsförderung

    2010, 2 Seiten
    Bestell-Nr.: 29958

    Kostenlos bestellen

    Download [PDF - 161,4 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/bafoeg_flyer.pdf)

Hier finden Sie die lieferbaren Materialien.
(URL: http://www.bmbf.de/publikationen/)