Zu Absatz 1
37.1.1 Das Amt hat den erfolgten Anspruchsübergang den Eltern stets anzuzeigen, es sei denn, daß unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern offensichtlich nicht besteht und auch nicht bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern wieder aufleben kann. Liegt ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vor, das nicht älter als vier Jahre ist, oder eine vormundschaftsgerichtlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung nach § 1615 e BGB (vgl. Tz 36.4.1 Buchstabe d), so sind diese, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, für die Beurteilung der Unterhaltspflicht der Eltern maßgebend. Dasselbe gilt von einer sonstigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung, die nicht älter als vier Jahre ist, es sei denn, die Vereinbarung stellt sich als Verzicht auf Unterhalt dar (vgl. § 1614 BGB).
37.1.2 Erzielt der Ehegatte Einkommen, das eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern ausschließt, so ist von einer Übergangsanzeige auch dann abzusehen, wenn trotz der Regelung in Tz 36.1.5 Vorausleistungen erbracht worden sind.
37.1.3 Der Anspruchsübergang ist auch anzuzeigen, wenn Ausbildungsförderung in Form von Darlehen geleistet worden ist.
37.1.4 Das Nichtbestehen von Unterhaltsansprüchen kann nicht entsprechend der Vermutung der Tz 36.1.13 aus den Angaben des Auszubildenden entnommen werden.
37.1.5 Der Anspruchsübergang kann auch dann angezeigt werden, wenn der Bewilligungsbescheid unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen oder noch nicht unanfechtbar geworden ist.
37.1.6 Die Übergangsanzeige ergeht formlos und ist zuzustellen.
37.1.7 Eine Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Der Unterhaltsverpflichtete ist zusätzlich entsprechend Absatz 4 Nr. 2 von der Antragstellung und über die Rechtslage zu unterrichten. Die Möglichkeiten, den Unterhaltsanspruch nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. 12. 1986 (BGBl. I S. 2563) durchzusetzen, sind zu nutzen. Es ist ggf. Vorsorge dafür zu treffen, daß eine gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, soweit sie nicht nach dem Auslandsunterhaltsgesetz erfolgt ist, unverzüglich nachgeholt werden kann, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen ständigen Wohnsitz in das Inland verlegt.
37.1.8 Die Übergangsanzeige ist zu überprüfen und ggf. zu ändern, wenn z. B.
37.1.9 Die von den Eltern aufgrund der Übergangsanzeige geleisteten Zahlungen werden
angerechnet.
Soweit eine Anrechnung auf Darlehen erfolgt, sind diese in der entsprechenden Höhe getilgt. Hiervon ist das Bundesverwaltungsamt zu unterrichten.
37.1.10 Der übergegangene Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bezieht sich grundsätzlich auf die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen im Vorausleistungszeitraum; in Fällen schwankender Einnahmen, z. B. bei selbstständig tätigen Unternehmern oder Freiberuflern, ist abweichend in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren Auskunft zu verlangen. Der Auskunftsanspruch besteht nur, soweit ohne ihn der Unterhaltsanspruch nicht festgestellt werden kann. Zu fordern ist eine vom Unterhaltspflichtigen persönlich unterschriebene, systematische und belegte Aufstellung sämtlicher Einkünfte sowie des Vermögens.
37.1.11 Besteht ein Auskunftsanspruch (vgl. Tz 37.1.10) und leistet der Unterhaltsschuldner nach Zustellung der Übergangsanzeige keine Zahlungen an das Land, ist der Auskunftsanspruch unverzüglich gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend zu machen. Die außergerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ergeht formlos.
37.1.12 Ob die Eltern dem Auszubildenden gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben, ist nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB), insbesondere den §§ 1603, 1610 Abs. 2 BGB, zu beurteilen (vgl. auch Tz 11.2.2).
37.1.13 Die Unterhaltspflicht der Eltern ist dann erfüllt, wenn der Auszubildende eine angemessene, d. h. eine seinen Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen optimal entsprechende Berufsausbildung erhalten hat.
Es ist unerheblich, ob die Eltern während der vorhergehenden Ausbildungszeit Unterhaltsleistungen erbracht haben. Grundsätzlich schulden die Eltern ihrem Kind nur die Finanzierung einer ersten angemessenen Berufsausbildung.
37.1.14 Abweichend von Tz 37.1.13 haben die Eltern mit dem Abschluss einer Erstausbildung ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt, wenn
Zu Absatz 4
37.4.1 Die Eltern des Auszubildenden haben bei der Beantragung von Ausbildungsförderung "mitgewirkt", wenn sie das Formblatt, in dem die Belehrung über ihre mögliche Inanspruchnahme im Falle der Nichtleistung angerechneter Unterhaltsbeträge enthalten ist, unterzeichnet haben. Sie haben von dem Antrag auf Ausbildungsförderung "Kenntnis erhalten", wenn ihnen das Schreiben nach Tz 46.1.5 zugegangen ist.
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Informationen zur Ausbildungsförderung
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