Zu Absatz 1
29.1.1 Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.
Zu Absatz 3
29.3.1 Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Besondere Beweggründe für die Bildung sowie die Herkunft des vorhandenen Vermögens sind bei der Anrechnung des Vermögens grundsätzlich unbeachtlich.
29.3.2 Eine Härte liegt insbesondere vor,
29.3.3 Nicht zu einer unbilligen Härte führt die Verwertung von Sparbeiträgen nach dem Sparprämiengesetz sowie die Verwertung von Bausparbeiträgen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, auch wenn die Verwertung prämien- und/oder steuerschädlich ist.
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Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
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