zu § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden

Zu Absatz 1

23.1.1 Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.

 

Zu Absatz 2

23.2.1 Zu den die Freibeträge nach Absatz 1 mindernden Einnahmen des Auszubildenden gehören Einnahmen, die nach § 21 Abs. 4 nicht Einkommen sind, wenn sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder der Kinder zu decken (vgl. Tz 21.4.7). Dies gilt nicht, soweit Leistungen nach § 8 BErzGG anrechnungsfrei gestellt sind. Kindergeld ist keine Einnahme im Sinne des Absatzes 2.

23.2.2 Es ist davon auszugehen, daß der Ehegatte und die Kinder des Auszubildenden ihr eigenes Einkommen zunächst voll dazu verwenden, ihren eigenen Unterhaltsbedarf zu decken.

23.2.3 Erzielt der Ehegatte des Auszubildenden selbst Einkommen, so kommt ein Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden nach § 23 Abs. 1 für ihn nur in Betracht, soweit sein Einkommen den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Betrag nicht erreicht.
Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird dem Auszubildenden in voller Höhe gewährt. Das gilt auch dann, wenn sich die beiden Elternteile in einer nach dem Gesetz oder § 59 SGB III förderungsfähigen Ausbildung befinden.

23.2.4 Der Freibetrag für ein Kind des Auszubildenden nach Absatz 1 mindert sich um

  1. das eigene Einkommen des Kindes,
  2. (weggefallen)
  3. den Betrag, der vom Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden nach § 25 Abs. 3 für dieses Kind anrechnungsfrei bleibt (vgl. Tz 25.3.7).

23.2.5 Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist in § 21 definiert. Beachte auch Tz 21.1.32.

 

Zu Absatz 3

23.3.1 Absatz 3 enthält eine Sonderregelung gegenüber den Absätzen 1 und 2. Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis, z. B. bei Ableistung eines Praktikums - auch im Ausland - oder bei Besuch einer Krankenpflegeschule -, ist in dem Einkommen nach Absatz 1 nicht enthalten. Zur Berücksichtigung der Werbungskosten vgl. Tz 21.1.17 und 21.1.18.

23.3.2 (weggefallen)

23.3.3 Familienzuschüsse sowie -zuschläge zur Ausbildungsvergütung bleiben anrechnungsfrei. Sie sind jedoch gegebenenfalls gemäß Absatz 2 auf die Freibeträge nach Absatz 1 anzurechnen.

 

Zu Absatz 4

23.4.1 Absatz 4 enthält wie Absatz 3 eine Sonderregelung gegenüber den Absätzen 1 und 2. Die in Absatz 4 bezeichneten besonderen Einkommen sind in dem Einkommen nach Absatz 1 nicht enthalten. Freibeträge nach Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 können nebeneinander gewährt werden.

23.4.2 Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen sind auf den Bedarf nur anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des § 21 als Einkommen gelten. Ist dies insbesondere im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 nicht der Fall, so findet eine Anrechnung nicht statt.

23.4.3 Zum Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird, zählen die einem Beamten, Angestellten oder Soldaten während des Besuchs einer förderungsfähigen Ausbildungsstätte auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zustehenden Einkünfte (z. B. Besoldung, Vergütung) sowie Ausbildungshilfen (Studienbeihilfen) aus öffentlichen Kassen z. B. der Bundeswehr. Vgl. auch Tz 21.3.6.

23.4.4 (weggefallen)

 

Zu Absatz 5

23.5.1 Vom Einkommen nach Absatz 3 kann ein Härtefreibetrag nicht gewährt werden. Erzielt der Auszubildende Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte im Sinne von Absatz 4, kann ein Freibetrag nur in Höhe dieser Einkünfte gewährt werden, insgesamt höchstens bis zu einem Betrag von 205 Euro.
Durch den Bedarfsatz gedeckt sind z. B. Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika. Besondere Kosten der Ausbildung sind demgegenüber Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren. Der Auszubildende hat Notwendigkeit und Höhe der Aufwendungen nachzuweisen.

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