zu § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden

Zu Absatz 1

22.1.1 Für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums sind

  1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 76,67 Euro Hinweis:
    monatlicher Werbungskostenpauschbetrag:
    ab 01.01.2004: 77,00 Euro
    ab 01.01.2011: 83,34 Euro
  2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 4,25 Euro
  3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1 a EStG ein Betrag von 8,50 Euro

als Werbungskosten abzuziehen. Dies gilt nicht für Einnahmen, die nach § 21 Abs. 3 in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge anzurechnen sind.
Werden höhere Werbungskosten nachgewiesen, sind diese anstelle der Pauschbeträge abzuziehen.

 

Zu Absatz 3

22.3.1 Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.

Publikationen

  • Das neue BAföG ID = 6

    Titelbild der Publikation

    Informationen zur Ausbildungsförderung

    2012, 8 Seiten

    Download [PDF - 324,4 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/bafoeg_flyer.pdf)

Hier finden Sie die lieferbaren Materialien.
(URL: http://www.bmbf.de/publikationen/)