Zu Absatz 1
22.1.1 Für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums sind
als Werbungskosten abzuziehen. Dies gilt nicht für Einnahmen, die nach § 21 Abs. 3 in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge anzurechnen sind.
Werden höhere Werbungskosten nachgewiesen, sind diese anstelle der Pauschbeträge abzuziehen.
Zu Absatz 3
22.3.1 Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.

Informationen zur Ausbildungsförderung
2012, 8 Seiten
Download [PDF - 324,4 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/bafoeg_flyer.pdf)
Hier finden Sie die lieferbaren Materialien.
(URL: http://www.bmbf.de/publikationen/)