Zu Absatz 1
21.1.1 Einkünfte sind positiv, wenn
21.1.2 Die Summe der positiven Einkünfte ist die Addition der Gewinne und Überschüsse aus den einzelnen Einkunftsarten. Zu den positiven Einkünften gehören die nach dem Auslandstätigkeitserlaß begünstigten Einkünfte, auch soweit sie im Steuerbescheid nicht enthalten sind.
21.1.3 Von der Summe der positiven Einkünfte sind die Betriebsausgaben (§ 4 EStG) und die Werbungskosten (§ 9 EStG) bereits abgezogen. Von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind bereits abgezogen:
Von den Einkünften aus Kapitalvermögen ist neben den Werbungskosten der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG abgezogen.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nicht abgezogen (sie sind nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 und des § 25 Abs. 6 zu berücksichtigen).
21.1.4 Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören
21.1.5 Folgende Leistungen nach dem Strafvollzugsgesetz sind nicht Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1: Überbrückungs- und Eigengeld nach den §§ 51, 52 StVollzG.
21.1.6 Werden Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, nach dem Einkommensteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland versteuert, so sind sie in den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünften enthalten. Insoweit gelten keine Besonderheiten.
Unterliegen die Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, jedoch nicht diesem Einkommensteuerrecht, so sind sie durch Beiziehung ausländischer Urkunden oder Bescheinigungen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Arbeitgebern ausgestellt werden, zu ermitteln. Die Nachweise hat der Einkommensbezieher vorzulegen.
Entsprechend ist bei Einkünften zu verfahren, die zwar im Inland erzielt, aber auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland versteuert werden. Der Einkommensbezieher hat Nachweise deutscher Behörden oder Arbeitgeber vorzulegen.
21.1.7 Hat der Einkommensbezieher seinen ständigen Wohnsitz im Ausland, so gilt Tz 21.2 a.1.
21.1.8 Hat der Einkommensbezieher seinen ständigen Wohnsitz im Inland, so sind die ermittelten Bruttoeinnahmen und die darauf im Ausland gezahlten Steuern nach der Tabelle über den durchschnittlichen Jahreswechselkurs für den Berechnungszeitraum in Deutsche Mark umzurechnen. Im übrigen ist entsprechend Tz 21.2 a.1 zu verfahren.
21.1.9 Ist bei der Anrechnung des Einkommens gemäß den §§ 22 und 24 Abs. 3 von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen, so ist die Umrechnung nach dem zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblichen Verbrauchergeldparitäten- oder Wechselkurs vorzunehmen. Weisen die Tabellen insoweit keinen Jahresdurchschnittskurs auf, ist der dem Beginn des Bewilligungszeitraums zeitlich nächstgelegene Tabellenwert maßgeblich.
21.1.10 Bei der Ermittlung der Höhe
ist - soweit im Vollzug möglich - von den Feststellungen auszugehen, die die Finanzbehörden unanfechtbar getroffen haben, auch wenn dies unter dem Vorbehalt der späteren steuerlichen Neuberechnung nach § 165 Abs. 1 AO erfolgt ist (zur Behandlung der Bescheide nach § 164 AO vgl. jetzt Tz 24.2.1 Abs. 2). Das gilt auch für Nullbescheide. Als solche gelten - außer bei der Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden - auch Nichtveranlagungsverfügungen. Steuerbescheide sind vorzulegen. Zu berücksichtigen sind auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der Pauschalversteuerung unterliegen.
21.1.11 Erzielen beide Ehegatten (die Elternteile des Auszubildenden oder der Auszubildende und sein Ehegatte) Einkommen und werden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so hat jeder von ihnen eine Einkommenserklärung abzugeben, aus der sich die Höhe der von ihm erzielten positiven und negativen Einkünfte ergibt, sofern sich dies nicht bereits aus dem Steuerbescheid ergibt.
21.1.12 Die Steuern sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in welchem der Teil des Einkommens im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 und 2 und Satz 5 des einen Ehegatten zu dem entsprechenden Teil des Einkommens des anderen Ehegatten steht und aus dem Steuerbescheid ersichtlich wird. Beträge nach § 21 Abs. 4 sind nicht zu berücksichtigen.
21.1.13 Tz 21.1.11 ist im Falle der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer mit einem Ehegatten, der nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht, mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Einkommenserklärung nur vom Elternteil des Auszubildenden abzugeben ist. Ein Verlustausgleich zwischen den Ehegatten findet auch hier nicht statt.
21.1.14 Bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind abzuziehen
Die Jahreslohnbescheinigung des Arbeitgebers, eine Bescheinigung der Versorgungskasse oder des Finanzamtes sind vorzulegen.
21.1.15 Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Einkommenserklärung soll die Vorlage einer Bestätigung durch das zuständige Finanzamt verlangt werden, daß eine Veranlagung nicht erfolgt. Im übrigen gilt Tz 21.1.10 Satz 3.
21.1.16 Bei den Eltern und dem Ehegatten des Auszubildenden sind Werbungskosten nach § 9 EStG über den Werbungskosten- bzw. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1 EStG) hinaus nur anzuerkennen, soweit sie von den Finanzbehörden anerkannt sind. Soweit der Einkommensbezieher hierüber finanzamtliche Unterlagen nicht vorlegen kann, hat er die Höhe der anerkannten Werbungskosten schriftlich zu versichern.
21.1.17 Bei dem Auszubildenden ist die Entscheidung über die Anerkennung von Werbungskosten nach § 9 EStG über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1 EStG) hinaus vom Amt zu treffen. Die Summe aus Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den darüber hinaus zu berücksichtigenden Werbungskosten ist zur Verwaltungsvereinfachung auf die nächste durch 12 teilbare Zahl zu erhöhen.
21.1.18 Erzielt der Auszubildende im Bewilligungszeitraum Ausbildungsvergütung neben Einkünften aus sonstiger nichtselbständiger Arbeit, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von der Ausbildungsvergütung abzuziehen. Von den Einkünften aus der anderen nichtselbständigen Arbeit ist ggf. der noch nicht ausgeschöpfte Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrages abzuziehen.
21.1.19 Sind in der von dem Auszubildenden erzielten Ausbildungsvergütung Familienzuschüsse oder -zuschläge enthalten, so ist die Ausbildungsvergütung um diese Beträge zu mindern, bevor der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen wird. Die Familienzuschüsse und -zuschläge sind als zweckbestimmte Einnahmen des Auszubildenden nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu auch Tz 21.4.7, 23.2.1 und 23.3.3).
Zu Nummer 1
21.1.20 (weggefallen)
Zu Nummer 2
21.1.21 Ein Einfamilienhaus ist ein Wohngrundstück, das nur eine Wohnung enthält. Eine zweite Wohnung steht dem Begriff "Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. § 75 Abs. 5 Bewertungsgesetz). Die Bewertung eines bebauten Grundstücks als "Einfamilienhaus" ist dem Einheitswertbescheid zu entnehmen.
21.1.22 Eine Eigentumswohnung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Wohnung, an der Sondereigentum in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, besteht und die die bewertungsrechtlichen Merkmale eines Einfamilienhauses (vgl. Tz 21.1.21) erfüllt. Auch in diesen Fällen weist der Einheitswertbescheid als Grundstücksart "Einfamilienhaus" aus.
21.1.23 Selbstgenutzt ist ein Einfamilienhaus/eine Eigentumswohnung, wenn der Einkommensbezieher dort seinen ersten Wohnsitz hat. Nicht selbstgenutzt sind daher Ferienhäuser/-wohnungen und solche Objekte, die Angehörigen zur Nutzung überlassen sind.
21.1.23 a Aufwendungen bis zum Beginn der erstmaligen Selbstnutzung, die nach §§ 10 e Abs. 6, 10 i EStG wie Sonderausgaben berücksichtigt werden, sind abzugsfähig, ohne daß der Einkommensbezieher in dem Einfamilienhaus oder der Eigentumswohnung im Berechnungszeitraum seinen ersten Wohnsitz hatte.
21.1.24 Nach Satz 4 kann der Abzugsbetrag nach §§ 10 e, 10 i EStG auch dann nur für ein Objekt berücksichtigt werden, wenn er steuerlich innerhalb eines Berechnungszeitraumes für zwei Objekte abgezogen wurde. Die Berücksichtigung unterschiedlicher Objekte in verschiedenen Berechnungszeiträumen ist zulässig. Erstreckt sich in den Fällen des § 24 Abs. 3 der Berechnungszeitraum über mehrere Kalenderjahre, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
21.1.25
und
21.1.25 a (weggefallen)
21.1.26 Die Bestimmung, dass der Abzug nach §§ 10 e, 10 i EStG auch von den positiven Einkünften des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vorgenommen werden kann, ist eine Ausnahme vom Ausschluss des Verlustausgleichs zwischen den Ehegatten.
Beispiel: Steht ein selbst genutztes Einfamilienhaus im hälftigen Eigentum beider Ehegatten und bezieht nur ein Ehegatte noch Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart, wird der Teil des Abzugsbetrages nach §§ 10 e, 10 i EStG, der auf den anderen Ehegatten entfällt, bei ihm abgezogen.
21.1.27 Ein Abzug der auf einen Ehegatten entfallenden Abzugsbeträge nach §§ 10 e, 10 i EStG von den Einkünften seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist nur zulässig, wenn und soweit er selbst positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nicht erzielt hat.
Beispiel: Positive Einkünfte des Ehegatten 1533,88 Euro, Anteil des Ehegatten an der Absetzung 1789,52 Euro; beim anderen Einkommensbezieher können nur 255,65 Euro abgesetzt werden.
Ein Abzug der Abzugsbeträge nach §§ 10 e, 10 i EStG, die auf den Ehegatten entfallen, der nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht, ist nicht zulässig.
21.1.28 Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine häusliche Gemeinschaft nicht besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
21.1.29 (weggefallen)
Zu Nummer 3
21.1.30 Von der Summe der positiven Einkünfte der Eltern und des Ehegatten kann nur der Betrag der Einkommen- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages abgezogen werden, der für den Berechnungszeitraum
Der Betrag der Einkommen- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages, der nach Buchstabe b gezahlt worden ist, wird um die nach einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer erstatteten Steuerbeträge gemindert.
21.1.31 Die Einkommen- und Kirchensteuer, die auf den monatlichen Einkommensbetrag des Auszubildenden (mit Ausnahme der Einkommen nach § 21 Abs. 3) entfallen, werden pauschal festgesetzt:
21.1.32 Bei der Anrechnung des Einkommens der Kinder nach § 23 Abs. 2 sowie der Kinder und anderen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3 Satz 3 ist von den Bruttoeinnahmen nach Abzug eines Pauschalbetrages in Höhe von 138,05 Euro auszugehen. Mit dem Pauschalbetrag sind die steuerfreien Teile der Einnahmen, die zu ihrer Erzielung aufgewandten Betriebsausgaben und Werbungskosten, die auf sie entfallende Einkommen- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Aufwendungen für die soziale Sicherung und ggf. der Versorgungsfreibetrag berücksichtigt.
Der Abzug dieses Pauschalbetrages ist nur bei Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 zulässig.
Auf Verlangen ist eine genaue Berechnung des Einkommens nach § 21 vorzunehmen.
Zu Nummer 4
21.1.33 (weggefallen)
Zu Satz 5
21.1.34 Leibrenten im Sinne dieses Gesetzes sind Renten aus gesetzlicher oder privater Rentenversicherung, z.B. Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, Renten wegen Alters, Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten (ausgenommen die des Antragstellers), Knappschaftsausgleichsleistungen nach § 239 SGB VI, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus Versorgungskassen von Berufsständen (z. B. Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten), aus betrieblichen Alterskassen, aus Lebensversicherungen auf Rentenbasis, Unfallrenten aus der gesetzlichen - auch wenn sie nach § 3 EStG steuerfrei gestellt sind - oder einer privaten Unfallversicherung, Renten nach den §§ 31 bis 34 und 41 BEG sowie andere wiederkehrende Bezüge, die steuerrechtlich Leibrenten sind. Bei Unfallrenten ist Tz 21.4.6 a zu beachten.
21.1.35 Versorgungsrenten sind Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Auf Tz 21.4.2 wird verwiesen.
21.1.36 Die Leibrente mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfasst ist, und/oder die Versorgungsrente gelten/gilt nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages (§ 9 a Nr. 1 EStG) und des Versorgungsfreibetrages (§ 19 Abs. 2 EStG) als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.
21.1.37 Bezieht eine Person
so können die Freibeträge nach Tz 21.1.36 nur einmal abgezogen werden.
21.1.38 Im einzelnen ist bei der Anrechnung der in Tz 21.1.37 genannten Renten nach Maßgabe der in Tz 21.1.39 bis 21.1.42 angeführten Beispiele zu verfahren.
21.1.39 Bezieht eine Person, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, ausschließlich eine Leib- oder Versorgungsrente, so gilt der Jahresbetrag dieser Renten nach Abzug der Freibeträge nach Tz 21.1.36 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
21.1.40 Bezieht eine Person, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben einer Leib- und/oder Versogungsrente Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, so ergibt sich die Summe der positiven Einkünfte durch Abzug der Freibeträge nach Tz 21.1.36 und, sofern die Voraussetzungen vorliegen, des Altersentlastungsbetrages nach § 24 a EStG von der Summe der Einnahmen.
21.1.41 Bezieht eine Person, die zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben einer Leib- und/oder Versorgungsrente noch andere Einkünfte der in § 2 Abs. 1 EStG bezeichneten Einkunftsarten mit Ausnahme von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, so erhöht sich die Summe der positiven Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid um die Leibrente mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist und/oder die Versorgungsrente nach Abzug der Freibeträge nach Tz 21.1.36.
21.1.42 Bezieht eine Person, die zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben einer Leib- und/oder Versorgungsrente und anderen Einkunftsarten auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so erhöht sich die Summe der positiven Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid um die Leibrente mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist, und/oder die Versorgungsrente nach Abzug allein des Versorgungsfreibetrages nach Tz 21.1.36 Buchstabe b. Soweit in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Versorgungsbezüge enthalten sind, ist der Versorgungsfreibetrag von diesen Einkünften und den Renten insgesamt nur einmal abzuziehen.
21.1.43 Die Kapitalabfindung fällt nicht unter die in den §§ 13 bis 24 EStG genannten Einkunftsarten. Sie ist also nicht Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1. Da sie auch nach Absatz 3 nicht als Einkommen gilt, bleibt sie bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Der Abfindungsbetrag gilt nach § 27 als Vermögen. Seine Erträge gelten als Einkünfte im Sinne des EStG. Dazu ist im Einzelfall die Entscheidung des Finanzamtes zu berücksichtigen.
Diese Regelung gilt nicht für Abfindungen, die nach § 2 Nr. 5 BAföG-EinkommensV Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 4 sind.
Zu Absatz 2
21.2.1 Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind:
Den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern sind gleichgestellt die Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie vor Beginn dieser Leistung rentenversichert waren (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
Fragen des Übergangsrechts sind in den §§ 229 und 230 SGB VI geregelt.
Für das Beitrittsgebiet gelten grundsätzlich dieselben Rechtsvorschriften (vgl. Rentenüberleitungsgesetz vom 25.07.1991, BGBl. I, S. 1606).
21.2.2 Nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind:
Nichtrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt sind Personen, die
Für das Beitrittsgebiet gelten auch hier grundsätzlich dieselben Rechtsvorschriften (vgl. Rentenüberleitungsgesetz vom 25.07.1991 BGBl. I S. 1606).
21.2.2 a Personen im Ruhestandsalter sind regelmäßig Frauen nach Vollendung des sechzigsten, Männer nach Vollendung des dreiundsechzigsten, Schwerbehinderte nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.
21.2.2 b Bei Personen im Ruhestandsalter ist ein Anspruch auf Alterssicherung im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 dann anzunehmen, wenn sie tatsächlich Leistungen der Alterssicherung beziehen. Auf die Höhe dieser Leistungen kommt es nicht an.
21.2.3 Von der Rentenversicherungspflicht werden auf Antrag befreit:
Fragen des Übergangsrechts sind in § 231 SGB VI geregelt.
21.2.4 Wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IV Personen,
Mehrere geringfügige Beschäftigungen nach den Buchstaben a oder b sind zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen.
21.2.5 Nichtarbeitnehmer sind alle erwerbstätigen Personen, die nicht unter die in den Tz 21.2.1 bis 21.2.3 bezeichneten Gruppen von Arbeitnehmern fallen, insbesondere die ausschließlich selbständig oder freiberuflich Tätigen. Zu dieser Gruppe gehören auch die nach §§ 2 und 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI versicherungspflichtigen Nichtarbeitnehmer.
21.2.6 Einkommensbezieher, die lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erzielen, gelten als Nichterwerbstätige.
21.2.7 Zum Begriff der Personen im Ruhestandsalter vgl. Tz 21.2.2 a.
21.2.8 Maßgebend für die Zuordnung der Eltern und des Ehegatten zu einer der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Gruppen sind die Merkmale des Einkommensbeziehers im Berechnungszeitraum, im Falle des § 24 Abs. 3 in den Kalenderjahren, aus denen Einkommen nach § 24 Abs. 4 Satz 2 zu berücksichtigen ist.
Zu Absatz 2a
21.2 a.1 Die ermittelten Bruttoeinnahmen und die darauf im Ausland gezahlten Steuern sind nach der Tabelle über den Verbrauchergeldparitätenkurs für den Berechnungszeitraum in Euro umzurechnen. Diese Tabelle berücksichtigt die Kaufkraftunterschiede ausländischer Währungen im Verhältnis zum Euro. Ist das betreffende Land nicht in der Tabelle über den Verbrauchergeldparitätenkurs erfaßt, ist der durchschnittliche Jahreswechselkurs zugrunde zu legen.
Von den Bruttoeinnahmen sind entsprechend der jeweiligen Einkunftsart Beträge nach Maßgabe des EStG abzuziehen (vgl. Tz 21.1.3), z. B. von Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb die Betriebsausgaben nach § 4 EStG, bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit die Werbungskosten nach § 9 EStG. Die Abzugsbeträge sind, wenn sie die Pauschalen nach § 9 a EStG überschreiten, nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes umzurechnen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Versorgungsfreibetrag sind nach Maßgabe des EStG zu gewähren.
Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte ist um die in Deutsche Mark umgerechneten, im Ausland gezahlten Steuern und um den nach § 21 Abs. 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung zu reduzieren. Tz 21.1.31 und 21.2.1 bis 21.2.7 gelten entsprechend.
Zu Absatz 3
21.3.1 Tatsächlich geleistet sind die Beträge nach § 21 Abs. 3, die dem Einkommensbezieher - gegebenenfalls nach Abzug der Einkommensteuer und Kirchensteuer - zufließen. Von diesen Einnahmen kommen Abzüge nach § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 i. V. m. § 21 Abs. 2 nicht in Betracht.
Zu Nummer 1
21.3.2 Unter Waisenrente sind - mit Ausnahme des Waisengeldes - alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen zu verstehen, die an Stelle von Unterhaltsleistungen eines verstorbenen Elternteils des Auszubildenden erbracht werden.
21.3.3 Waisengeld sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die von einer öffentlichen Kasse für hinterbliebene Kinder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten erbracht werden.
21.3.4 Rentenbescheide und andere Urkunden, aus denen sich die Höhe von Waisenrenten und Waisengeld ergibt, sind vorzulegen.
Zu Nummer 2
21.3.5 Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind - unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 4 - alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die der Auszubildende für seinen Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit oder zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung erhält und die nicht Einkünfte im Sinne des EStG sind. Dies gilt auch, soweit die Leistungen darlehensweise erbracht werden.
21.3.6 Ausbildungsbeihilfen (Studienbeihilfen) aus öffentlichen Kassen, z. B. der Bundeswehr, die nicht im Hinblick auf ein späteres Dienstverhältnis gewährt werden, sind steuerlich nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sie sind daher ohne jeden Abzug Einkommen im Sinne des Gesetzes. Das gilt auch dann, wenn sie zunächst ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden mit der Zusage, das Darlehen nach einer zeitlich begrenzten Tätigkeit im Dienste des Darlehensgebers in einen Zuschuß umzuwandeln.
21.3.6 a Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes und Leistungen nach §§ 82 bis 85 SGB III, soweit sie für die durch das BAföG gedeckten Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung bestimmt sind, der Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung für den Auszubildenden sowie Ausbildungszuschüsse nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes sind Ausbildungsbeihilfen und daher anzurechnen. Nicht zweckidentische Leistungen (z. B. Schulgeld, Studiengebühren, Lern- und Arbeitsmittel, Fahrkosten) bleiben anrechnungsfrei. Unterhaltsgeld nach dem SGB III schließt die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 aus.
Zu Nummer 3
21.3.6 b (weggefallen)
Zu Nummer 4
21.3.7 Im Sinne dieser Vorschrift werden ausschließlich die sonstigen Einnahmen als zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt angesehen, die in der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-EinkommensV) bezeichnet sind.
Zu Satz 2
21.3.8 Die Fiktion des Satzes 2 gilt nur für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz.
Zu Satz 3
21.3.9 (weggefallen)
Zu Absatz 4
21.4.1 Die in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 bis 3 maßgebliche Höhe der Grundrenten ergibt sich für
§ 40 BVG gilt auch für die Versorgung der früheren Ehefrau (§ 42 BVG), die Witwenrente (§ 43 BVG), die wiederaufgelebte Witwenrente (§ 44 Abs. 2 BVG) und die Witwenbeihilfe (§ 48 BVG).
Bei der Kürzung der wiederaufgelebten Witwenrente nach § 44 Abs. 5 BVG ist der verbleibende Zahlbetrag als Grundrente zu behandeln, höchstens jedoch bis zur vollen Grundrente nach § 40 BVG. Bei der Witwenbeihilfe nach § 48 BVG wird die Grundrente nur in Höhe von zwei Dritteln der Grundrente nach § 40 BVG gewährt; Witwen von Beschädigten, welche Rente eines Erwerbsunfähigen bezogen haben, und Witwen von Pflegezulageempfängern erhalten die volle Grundrente.
§ 46 BVG findet auch auf die Waisenbeihilfe (§ 48 BVG) Anwendung. Bei der Waisenbeihilfe wird die Grundrente nur in Höhe von zwei Dritteln der Grundrente nach § 46 BVG gewährt; Waisen von Beschädigten, welche Rente eines Erwerbsunfähigen bezogen haben, und Waisen von Pflegezulageempfängern erhalten die volle Grundrente.
Die in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 bis 3 maßgebliche Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage ist in § 31 Abs. 5 BVG bestimmt.
21.4.2 Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen in entsprechender Anwendung BVG werden aufgrund folgender Vorschriften gewährt:
21.4.3 Renten im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 sind Renten nach den §§ 31 bis 34 und 41 BEG.
21.4.4 Die Vorschrift in Nummer 4 ist nur anzuwenden auf Einnahmen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 bis 3.
21.4.5 Es ist davon auszugehen, daß üblicher- und zumutbarerweise alle Einnahmen zunächst für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Leistungsempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingesetzt werden.
21.4.6 Die einer Anrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung kann sich ergeben aus
21.4.6 a Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung gilt bis zu dem Betrag, der bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 BVG gezahlt würde, nicht als Einkommen im Sinne des Gesetzes. Bei einem Grad von 20 v. H. ist der Betrag in Höhe von 2/3, bei einem Grad von 10 v. H. ist der Betrag in Höhe von 1/3 der Mindestgrundrente anzusetzen.
21.4.7 Leistungen an den Auszubildenden, die für den Unterhalt seines Ehegatten und seiner Kinder bestimmt sind, gelten nicht als Einkommen. Sie sind auf die Freibeträge nach § 23 Abs. 1 anzurechnen (§ 23 Abs. 2).
21.4.8 Zu den Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung entgegensteht, gehören insbesondere
21.4.9 Folgende Einnahmen sind nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes und deshalb nicht auf den Bedarf anzurechnen:
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Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
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