zu § 20 Rückzahlungspflicht

Zu Absatz 1

20.1.1 Nur unter den in den §§ 45, 47 ff. i. V. m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 53 BAföG i. V. m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen ist

  1. die Aufhebung des Verwaltungsaktes und die Rückforderung der Leistungen und
  2. die rückwirkende Änderung der Förderungsart von Zuschuß in Darlehen eines aufgrund eines Bewilligungsbescheides geleisteten Förderungsbetrages
    zulässig. Kann ein als Darlehen geleisteter Teil eines Förderungsbetrages nicht nach den o. g. Vorschriften zurückgefordert werden, so bleibt es insoweit bei der in dem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid festgesetzten Darlehenshöhe. Dies gilt nicht, soweit sich ein (gegenüber dem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid) höherer Zuschußbetrag ergibt.

20.1.2 Unabhängig von Tz 20.1.1 Buchstabe a ist unter den Voraussetzungen des § 47 a ein Ersatzanspruch gegen den Ehegatten oder die Eltern des Auszubildenden geltend zu machen.

20.1.3 Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nur hinsichtlich des Teiles der Ausbildungsförderung, für den die Leistungsvoraussetzungen an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben.

20.1.4 Unter dem Vorbehalt der Rückforderung ist Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Rückforderung in dem Bewilligungsbescheid nach § 24 Abs. 2 und 3 sowie § 51 Abs. 2 ausdrücklich vorbehalten worden ist oder die Leistung auf § 50 Abs. 4 (vgl. Tz 50.4.2) beruht. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 können nur solche Gründe zur Rückforderung führen, die Gegenstand des Vorbehalts gewesen sind.

 

Zu Absatz 2

20.2.1 Ein Auszubildender, der eine Ausbildungsstätte besucht, unterbricht seine Ausbildung, wenn er - trotz der Absicht, die Ausbildung in absehbarer Zeit fortzusetzen - aus einem von ihm zu vertretenden Grund bei Ausbildung an einer

  1. in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätte an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht nicht teilnimmt und/oder häusliche Arbeiten nicht durchführt,
  2. Hochschule an den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausbildung nach seinem eigenen Plan vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen nicht teilnimmt oder hierfür erforderliche Arbeiten nicht durchführt. Dies gilt nicht, wenn der Auszubildende in anderer für seine Fachrichtung üblicher Weise die Ausbildung betrieben hat und dies zur Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnitts geeignet ist.

Für Auszubildende, die an einem Fernunterrichtslehrgang teilnehmen, gilt Satz 1 entsprechend.

20.2.2 Als Unterbrechung im Sinne dieser Vorschrift gilt bei Besuch

  1. einer in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätte eine Unterbrechung von mehr als drei,
  2. einer Hochschule eine Unterbrechung von mehr als sechs

aufeinanderfolgenden Unterrichts- und Vorlesungstagen.
Aufeinander folgen Unterrichts- und Vorlesungstage im Sinne des Satzes 1 auch, wenn sie allgemein unterrichts- und vorlesungsfreie Tage - ausgenommen Ferienzeiten - einschließen.

20.2.3 Zurückzufordern ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Förderungsbetrag durch die Zahl der Tage des konkreten Kalendermonats geteilt und das Ergebnis mit der Zahl der Tage, während der die Ausbildung unterbrochen war, vervielfacht wird. Allgemein unterrichts- und vorlesungsfreie Tage, mit Ausnahme von Ferienzeiten, die von Tagen eingeschlossen sind, an denen die Ausbildung unterbrochen ist, sind bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages mitzuzählen.

20.2.4 Im Zweifelsfall obliegt dem Amt für Ausbildungsförderung der Nachweis der Unterbrechung.

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