zu § 19 Aufrechnung

19.0.1 Abgelaufene Monate im Sinne dieser Vorschrift sind solche, für die die Förderungsleistung im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides mit der Aufrechnungserklärung bereits fällig geworden ist. Für den Zeitpunkt der Fälligkeit ist § 41 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Tz 51.1.2 maßgebend.

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