zu § 17 Förderungsarten

Zu Absatz 1

17.1.1 (weggefallen)

 

Zu Absatz 2

17.2.1 Bei einer Ausbildung im Ausland wird der monatliche Förderungsbetrag einschließlich des Zuschlags zum Bedarf nach § 13 Abs. 4 abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 als Bankdarlehen nach § 18 c geleistet, wenn Absatz 3 Anwendung findet.

17.2.2 Das Darlehen nach Absatz 2 ist für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu dem im Gesetz genannten Gesamtbetrag zurückzuzahlen. Dieser Gesamtbetrag hat keine Auswirkungen auf die Förderung nach Absatz 2 sowie etwaige Darlehensnachlasse und -teilerlasse gemäß §§ 18 Abs. 5 b, 18 b. Er wird nur relevant, wenn der Darlehensnehmer trotz etwaiger vorheriger Teilerlasse und Nachlasse einen Betrag zurückzahlen müsste, der den genannten Gesamtbetrag überschreitet. In diesem Fall wird der Restbetrag erlassen, sobald der Darlehensnehmer den im Gesetz genannten Gesamtbetrag zurückgezahlt hat.

 

Zu Absatz 3

17.3.1 Mit Beginn eines Zeitraums, der mit Bankdarlehen zu fördern ist, ist ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden.

17.3.2 Für Ausbildungen an Höheren Fachschulen im Sinne der Tz 2.1.17 und Akademien im Sinne der Tz 2.1.18 gibt es keine Förderungshöchstdauer, für sie findet daher nur die Nummer 1 Anwendung.

 

Zu Nummer 2

17.3.3 Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Praktika, die in Zusammenhang mit dem Besuch einer Hochschule absolviert werden, sind keine Fachsemester. Praktische Studiensemester sind dagegen Fachsemester.

17.3.4 Die Semesterzahl der für die andere Ausbildung maßgeblichen Förderungshöchstdauer ist für die Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 um die Fachsemesterzahl der - nicht anrechenbaren - Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung bzw. Ausbildungen zu kürzen. Hierbei sind nur verwaltungsmäßig volle Semester zu berücksichtigen.

17.3.5 § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung in folgenden Fällen:

  • Der Auszubildende hat vor Ablauf eines Fachsemesters die vorangegangene Ausbildung aufgegeben.
  • Die vorangegangene, nicht abgeschlossene Ausbildung war keine Ausbildung im Hochschulbereich, für die eine Förderungshöchstdauer gilt.
  • Der Auszubildende hat aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt (vgl. Tz 7.3.16 a).

 

Zu Absatz 4

17.4.1
bis
17.4.6 (weggefallen)

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  • Das neue BAföG

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