Zu Absatz 1
16.1.1 (weggefallen)
16.1.2 Ausbildungsförderung nach Absatz 1 ist nur für die Dauer zu bewilligen, die nach den Umständen des Einzelfalles angemessen ist, höchstens für ein Jahr.
16.1.3 Zuschläge zu dem Bedarf nach § 13 Abs. 4 sind unbeschadet des Satzes 3 vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die Ausbildung im Ausland tatsächlich aufgenommen wird, bis zum Ende des Kalendermonats zu leisten, in dem die Ausbildung dort tatsächlich beendet wird. Tz 15.2.5 ist anzuwenden.
Für unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten vor Beginn oder nach Beendigung des Besuchs der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte werden die Zuschläge zum Bedarf nur geleistet, wenn der Auszubildende sich tatsächlich im Ausland aufhält. Der Zuschlag für eine Krankenversicherung nach class="linkint">§ 5 BAföG-AuslandszuschlagsV wird geleistet, solange der Auszubildende während des Bewilligungszeitraums an der Ausbildungsstätte im Ausland eingeschrieben ist.
Im übrigen kann Förderung nach § 15 b Abs. 2 a geleistet werden.
16.1.4 Das für die Ausbildungsförderung im Ausland zuständige Amt hat sicherzustellen, dass die Zuschläge für Studiengebühren und Reisekosten nach den §§ 3 und 4 class="linkint">BAföG-AuslandszuschlagsV auch dann voll als Bedarf berücksichtigt werden, wenn die monatlichen Zuschläge nach § 2 BAföG-AuslandszuschlagsV nicht mehr geleistet werden.
16.1.5 Ausbildungsförderung nach Absatz 1 kann unabhängig von der Dauer nur für einen zusammenhängenden Zeitraum geleistet werden. Die besondere Bedeutung kann sich aus der Art der Ausbildung ergeben, wenn z. B. mehrere Sprachen zu erlernen oder wenn ein Studienaufenthalt im Ausland und zusätzlich ein Praktikum vorgeschrieben sind.
Zu Absatz 2
16.2.0 Eine Förderung nach Absatz 2 ist auch möglich, wenn die Förderung nach Absatz 1 weniger als ein Jahr betragen hat.
16.2.1 Zum Begriff der "einer Hochschule gleichwertigen Ausbildungsstätte" vgl. Tz 2.1.19 und 5.4.2.
16.2.2 Absatz 2 ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Liegen keine besonderen Umstände vor, so kann auch für den Besuch einer Hochschule Ausbildungsförderung nur nach Absatz 1 für ein Jahr geleistet werden.
16.2.3 Die besondere Bedeutung ist anzunehmen, wenn
In den Fällen a), b) und d) hat der Auszubildende die besondere Bedeutung durch eine gutachtliche Stellungnahme eines hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte nachzuweisen, die er während des ersten Jahres der Ausbildung im Ausland besucht hat.
16.2.4 Ausbildungsförderung ist nur während des Teiles eines weiteren Jahres zu leisten, in dem die Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. Tz 16.2.3) vorliegen.
16.2.5 Tz 16.1.3 und 16.1.5 sind anzuwenden.
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Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
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