Zu Absatz 1
15.1.1 Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, sofern spätestens in diesem Monat ein schriftlicher Antrag gestellt worden ist.
Zu Absatz 2
15.2.1 Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, solange der Auszubildende aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Ausbildungsstätte nicht besucht oder an dem Praktikum nicht teilnimmt.
15.2.2 Ausbildungsförderung wird in voller Höhe für den Monat geleistet, in dem der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet.
15.2.3 Während der unterrichtsfreien Zeit kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn diese in einem Jahr 77 Ferienwerktage nicht überschreitet. Dies gilt nicht für die vorlesungsfreie Zeit im Hochschulbereich.
Überschreitet die unterrichtsfreie Zeit in einem Jahr 77 Ferienwerktage, so wird die Dauer der Leistung von Ausbildungsförderung für jeden angefangenen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen um einen Kalendermonat gekürzt.
15.2.4 In Kalendermonaten, für die der Auszubildende beurlaubt ist, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Vgl. aber Tz 9.2.2 Satz 2.
15.2.5 Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei dem Besuch von Studiengängen an Hochschulen oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten erfolgt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. § 15 Abs. 3 a vorliegen.
Zu Absatz 2a
15.2 a.1 Der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt, wird bei der Dreimonatsfrist nicht mitgezählt.
Zu Absatz 3
15.3.1 Angemessen ist eine Zeit, wenn sie dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist.
Angemessen ist immer die Zeit der Überschreitung, die von einer zuständigen Stelle vorgeschrieben wird, z. B. die Anordnung eines Prüfungsgremiums, nach nichtbestandener Abschlußprüfung eine festgesetzte Anzahl von Studienhalbjahren zu wiederholen.
15.3.2 Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung nach Absatz 3 nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, dass der Auszubildende nicht innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Förderungszeit die Ausbildung berufsqualifizierend abschließen oder die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung (vgl. hierzu auch Tz 15.3 a.4 a und 15.3 a.5) schaffen kann.
Zu Nummer 1
15.3.3 Schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, sind insbesondere
Diese schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung darf für den Auszubildenden nicht auf zumutbare Weise abzuwenden sein.
In Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.
15.3.3 a (weggefallen)
Zu Nummer 2
15.3.4
und
15.3.5 (weggefallen)
Zu Nummer 4
15.3.6 Nicht bestanden ist eine Abschlußprüfung dann, wenn der Auszubildende alle Prüfungsleistungen, die er nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften zu erbringen hatte, erbracht hat, insgesamt jedoch ohne Erfolg. Ein Nichtbestehen der Abschlußprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 liegt auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, ohne daß der Prüfling alle Prüfungsleistungen erbracht hat. Die Förderungsdauer wird dagegen nicht verlängert, wenn die Abschlußprüfung aus anderen Gründen (z. B. Täuschung, Fernbleiben von der Prüfung) als nicht bestanden gilt.
§ 15 Abs. 3 Nr. 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Prüfung zum Teil bestanden ist und der Auszubildende hinsichtlich der übrigen Teile zu einer Nachhol- oder Wiederholungsprüfung zugelassen ist.
15.3.7 Eine Förderung nach Absatz 3 Nummer 4 ist nur möglich, wenn die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer nach § 15 a oder innerhalb der nach den Nummern 1, 3 und 5 verlängerten Förderungsdauer ohne Erfolg abgelegt worden ist. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung wegen des Misserfolgs in einem Prüfungsteil setzt die Leistung von Ausbildungsförderung voraus, dass der Auszubildende bis zur Ablegung des letzten Prüfungsteils des ersten Prüfungsversuchs hätte Ausbildungsförderung beanspruchen können.
Zu Nummer 5
15.3.8 Die Behinderung muß ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. In Zweifelsfällen ist das zuständige Versorgungsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.
Bei der Feststellung einer Behinderung ist im allgemeinen von Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen (z. B. nach §§ 3 und 4 des Schwerbehindertengesetzes) auszugehen. Vom Amt für Ausbildungsförderung ist gesondert zu prüfen, ob die Behinderung für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich ist.
15.3.9 Als Kinder sind die in Tz 25.5.1 genannten Personen zu berücksichtigen.
15.3.10 Die Schwangerschaft oder die Pflege oder Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 sind stets folgende Zeiten angemessen:
Die Vergünstigung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 darf insgesamt ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Sie kann auf beide studierende Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Zu Absatz 3a
15.3 a.1 Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3 a kann nur für Studierende an Hochschulen geleistet werden, die sich in einem in sich selbstständigen Studiengang befinden. Für Studierende in unselbstständigen Zusatzausbildungen (z. B. nach § 7 Abs. 2 Nr. 2) findet § 15 Abs. 3 a keine Anwendung.
15.3 a.2 § 15 Abs. 3 a regelt die Hilfe zum Studienabschluss abschließend. Sie ist auch dann zu leisten, wenn vorher keine Förderung beantragt wurde. Die Regelungen des § 15 Abs. 3 und des § 48 sind während der Abschlusshilfedauer nicht anzuwenden.
15.3 a.3 Voraussetzung für die Hilfe zum Studienabschluss ist
Die Förderung ist in der Regel für zwölf Monate zu bewilligen: Eine Differenzierung entsprechend der nach der Studien- und Prüfungsordnung für den einzelnen Studiengang möglichen Prüfungsdauer (etwa wenn sie kürzer als zwölf Monate ist) ist nicht vorzunehmen.
Hat das Amt Anhaltspunkte dafür, dass der Auszubildende die Ausbildung vor Ablauf von zwölf Monaten abschließen wird, ist ein kürzerer Bewilligungszeitraum zu bilden.
15.3 a.4 Die Bescheinigung ist von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers oder dem Leiter des Prüfungsamtes auszustellen.
15.3 a.4 a Erfolgt in den Fällen des sog. "gleitenden Prüfungsverfahrens" die Zulassung zur Abschlußprüfung bereits nach der Zwischenprüfung, so muß die Bescheinigung der Prüfungsstelle eine Aussage darüber enthalten, ob alle wesentlichen Studienleistungen bereits tatsächlich erbracht sind; diese Feststellung ist zu begründen. Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Bescheinigung auch unter diesem Gesichtspunkt besonders sorgfältig zu prüfen.
15.3 a.5 In Studiengängen ohne Zulassungsverfahren gilt als Zulassung zur Abschlußprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 a z. B. die Ausgabe der Diplom-/Magisterarbeit oder die Bekanntmachung der Prüfungstermine.
15.3 a.6 (weggefallen)
Zu § 15a
Zu Absatz 1
15 a.1.1 Die Förderungshöchstdauer gilt nur für Studiengänge und entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG. Ist für einen Studiengang eine Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG nicht vorgesehen, weil es sich beispielsweise um das Studienangebot einer privaten Einrichtung handelt, die nicht Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes ist (z. B. Ausbildungsstätten nach dem Psychotherapeutengesetz), oder um das Studienangebot einer ausländischen Hochschule, ist an eine der Regelstudienzeit vergleichbare Festsetzung anzuknüpfen. Dies kann beispielsweise die Festlegung der Studiendauer in einem Gesetz sein, das einen bestimmten Berufszweig regelt (z. B. Mindestausbildungsdauer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von drei Jahren nach dem Psychotherapeutengesetz). Eine vergleichbare Festsetzung liegt jedoch nur vor, wenn die maßgebliche Studienzeit, entsprechend der Regelstudienzeit, Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten umfasst. Besteht eine Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder eine vergleichbare Festsetzung nicht, gelten die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Förderungshöchstdauern. Ausnahmen sind nicht vorgesehen.
15 a.1.2 Die Unterscheidung zwischen Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen sowie Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengängen soll eine Zuordnung in- und ausländischer Studiengänge ermöglichen. Gesamthochschulstudiengänge sind entsprechend ihrem Niveau entweder mit den Universitäts- oder den Fachhochschulstudiengängen vergleichbar.
Zu Absatz 2
15 a.2.1 Die Förderungshöchstdauer ergibt sich stets aus § 15 a. Die Anrechnung früherer Ausbildungszeiten führt dazu, dass die abstrakt gleichbleibende Förderungshöchstdauer früher endet. Nimmt der Auszubildende nach einem Ausbildungsabbruch eine andere Ausbildung auf oder wechselt er die Fachrichtung, so ergeht ein neuer Bescheid, in dem das neue Ende der Förderungshöchstdauer gemäß § 50 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
Zu Absatz 2a
15 a.2 a.1
und
15 a.2 a.2 (weggefallen)
Zu Absatz 3
15 a.3.1 Die Förderungshöchstdauer verlängert sich nur, wenn ein Studiengang bestimmte Sprachkenntnisse voraussetzt, die von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben werden. Nach Auslandsaufenthalten kann jedoch § 5 a anwendbar sein.
15 a.3.2
und
15 a.3.3 (weggefallen)
Zu § 15b
Zu Absatz 2
15 b.2.1 Die Vorschrift ist wegen § 15 Abs. 1 nur anwendbar, wenn der Antrag für den neuen Ausbildungsabschnitt spätestens im Zwischenmonat gestellt wird.
Zu Absatz 2a
15 b.2 a.1 Zuständig sind die für die Weiterförderung im Inland zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung.
15 b.2 a.2 Anträge nach § 15 b Abs. 2 a können im Rahmen des § 50 Abs. 4 - jedoch zu Inlandsbedarfssätzen - berücksichtigt werden, wenn der Folgeantrag rechtzeitig gestellt wurde.
Zu Absatz 3
15 b.3.1 Ist vorgeschrieben, daß die schriftliche Prüfungsarbeit nach der mündlichen Prüfung abzuliefern ist, so wird Ausbildungsförderung bis zum Ende des Monats geleistet, in dem die Prüfungsarbeit zu dem festgesetzten Zeitpunkt abzuliefern war.
15 b.3.2 Zum Begriff des Ausbildungsabschnitts vgl. § 2 Abs. 5.
Zu Absatz 4
15 b.4.1 Muß die Ausbildung infolge des endgültigen Nichtbestehens einer Vor-/Zwischenprüfung eingestellt werden, so endet der Anspruch auf Förderung dieser Ausbildung mit Ablauf des Monats des erfolglosen Ablegens des Prüfungsteils, dessen Bestehen Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung gewesen wäre.
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Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
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