Zu Absatz 1
13.1.1 Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sind nur diejenigen, die nach Ausbildungsinhalt und Ausbildungsmethode eine vertiefte berufliche Fachbildung, also keine Erstausbildung vermitteln. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 schadet es nicht, wenn nach den Zugangsbedingungen ausnahmsweise die abgeschlossene Berufsausbildung durch eine einschlägige berufliche Tätigkeit oder sonstige geeignete Vorbereitungsmaßnahme von entsprechend längerer Dauer ersetzt werden kann.
Zu Absatz 2
13.2.1 Wohnt der Auszubildende nicht bei seinen Eltern, so ist der höhere Bedarfssatz unabhängig von dem Grund der auswärtigen Unterbringung zu leisten.
13.2.2 Ein Auszubildender wohnt bei den Eltern, wenn er mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Er lebt nicht mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft, wenn er die Ausbildungsstätte von einer anderen eigenen Unterkunft aus besucht. Eine Prüfung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Melderechts findet nicht statt.
Zu Absatz 2a
13.2 a.1
und
13.2 a.2 (weggefallen)
Zu Absatz 3
13.3.1 Tz 12.3.1 gilt entsprechend.
13.3.2 Zu- oder Abschläge nach Maßgabe des Absatzes 4 sind nur solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 class="linkint">AuslandszuschlagsV.
Zu Absatz 3a
13.3a.1 Tz 12. 3a.1 gilt entsprechend.
Zu Absatz 4
13.4.1 (weggefallen)
Zu § 13a
Zu Absatz 1
13 a.1.1 Der Krankenversicherungszuschlag erhöht den Bedarf. Er wird gewährt, wenn der Auszubildende beitragspflichtig krankenversichert ist. Er wird nicht gewährt, wenn der Auszubildende kostenfrei durch eine Familienversicherung mitversichert ist. Dies gilt auch, wenn zusätzlich eine beitragspflichtige Privatversicherung vorliegt.
Beginnt und/oder endet das beitragspflichtige Krankenversicherungsverhältnis während des Bewilligungszeitraums, ist der Bescheid nach Maßgabe des § 53 Satz 1 zu ändern.
13 a.1.2 Bei Auszubildenden, die beitragspflichtige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhöht sich der Bedarf ohne weitere Prüfung um den in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag, da die gesetzliche Krankenversicherung immer eine Vollversicherung ist.
Bei beitragspflichtig privat versicherten Auszubildenden ist zu prüfen: Erfüllt das Versicherungsunternehmen die Anforderungen des § 257 Abs. 2 a und 2 b SGB V? Kann der Versicherte Leistungen beanspruchen, die der Art nach den Leistungen des SGB V mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen (keine bloße Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung)? Handelt es sich um eine Voll- oder Teilversicherung? Eine Vollversicherung ist anzunehmen, wenn der Vertrag grundsätzlich Erstattungssätze bis zu 100 % vorsieht. Eine Selbstbeteiligung in Teilbereichen, z. B. bei Zahnbehandlung bzw. Zahnersatz, schließt die Annahme einer Vollversicherung nicht aus. Eine Teilversicherung ist anzunehmen, wenn der Vertrag grundsätzlich Erstattungssätze von unter 100 % vorsieht (z. B. 20 %-Tarif für beihilfeberechtigte Kinder von Bundesbeamten). Bei Vorliegen einer Vollversicherung erhöht sich der Bedarf ohne weitere Prüfung um den in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag. Bei Vorliegen einer Teilversicherung ist noch zu prüfen, wie hoch die monatlichen Krankenversicherungskosten im Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt waren und ob die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft (d. h. Unterkunft im Ein- und Zweibettzimmer) und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung (d. h. Chefarztbehandlung) umfassen. Umfasst ein Teilversicherungsvertrag diese Sonderleistungen, erfolgt ein pauschaler Abschlag von einem Zehntel der nachgewiesenen Krankenversicherungskosten. Obergrenze für die Erstattung ist der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Krankenversicherungszuschlag hat der Auszubildende durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens nachzuweisen. Im Falle einer Teilversicherung sind zudem die Krankenversicherungskosten nachzuweisen und anzugeben, ob die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen. Sofern der Bescheinigung der Krankenkasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens nicht alle erforderlichen Voraussetzungen zu entnehmen sind, kann der Auszubildende sie durch weitere Nachweise (z. B. Versicherungspolice, Rechnung der Krankenversicherung) belegen.
Maßgebend sind die Krankenversicherungskosten im Zeitpunkt der Antragstellung. Ein speziell auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogener Kostennachweis ist aber nur dann erforderlich, wenn der Inhalt der vorzulegenden Krankenversicherungsbescheinigung Grund für die Annahme gibt, dass sich die Beitragshöhe seit der Ausstellung der Bescheinigung geändert hat. Änderungen der Beitragshöhe, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintreten, bleiben für die Dauer des Bewilligungszeitraums unberücksichtigt.
13 a.1.3 Tz 13 a.1.1 und Tz 13 a.1.2 gelten für den Krankenversicherungszuschuss gemäß class="linkint">§ 5 AuslandszuschlagsV bei einer Ausbildung im Ausland mit der Maßgabe entsprechend, dass keine besonderen Anforderungen an das Versicherungsunternehmen und die Art der Versicherungsleistungen zu stellen sind. Liegt eine beitragspflichtige Vollversicherung vor, wird der Zuschuss unabhängig von den Versicherungskosten geleistet. Eine Kürzung kommt nur bei Vorliegen einer Teilversicherung in Betracht.

Informationen zur Ausbildungsförderung
2010, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
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