Zu Absatz 1
11.1.1 Ausbildungsförderung für den Regelbedarf wird nur nach Maßgabe der Pauschalen in § 12 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 bis 3 geleistet. Dieser Bedarf umfasst die Aufwendungen, die nach Art der Ausbildung und Unterbringung typischerweise erforderlich sind, und in einer Höhe, wie sie hierfür üblicherweise anfallen.
11.1.2 Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs kann Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland nur nach Maßgabe des § 13 a Abs. 1 und 2 und der HärteV, bei einer Ausbildung im Ausland nur nach § 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 13 a Abs. 2 und der BAföG-AuslandszuschlagsV geleistet werden.
Zu Absatz 2
11.2.1 Eltern sind die leiblichen Eltern oder, wenn der Auszubildende adoptiert ist, allein die Adoptiveltern.
11.2.2 Nach dem bürgerlichen Unterhaltsrecht sind die Eltern zur Finanzierung einer Berufsausbildung verpflichtet,
11.2.3 Für den Vollzug des Gesetzes ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Eltern verpflichtet sind, während einer nach diesem Gesetz förderungsfähigen Ausbildung die angemessenen Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden zu tragen (Ausbildungsverpflichtung). Unerheblich ist, ob der Auszubildende volljährig ist. Ist der Auszubildende verheiratet, so ist die Vorrangigkeit der Unterhaltspflicht des Ehegatten nach § 1608 BGB zu beachten.
11.2.4 Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine häusliche Gemeinschaft nicht besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
11.2.5 Soweit Einkommen und Vermögen anzurechnen sind, werden - vorbehaltlich des § 17 Abs. 2 Satz 2 - Darlehens- und Zuschußanteil gleichmäßig gemindert.
11.2.6 Sind die Eltern des Auszubildenden nicht miteinander verheiratet oder leben sie dauernd getrennt, erfolgt die Anrechnung anteilig entsprechend den Einkommensverhältnissen des jeweiligen Elternteils.
Zu Absatz 2a
11.2 a.1 Voraussetzung ist allein, daß der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils dem Amt nicht bekannt ist und nicht ermittelt werden kann. Der Auszubildende hat schriftlich zu versichern, daß ihm der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils nicht bekannt ist, daß er keine Kontaktperson der Eltern kennt und auch keinen Unterhalt von den Eltern bezieht.
11.2 a.2 Absatz 2 a ist analog anzuwenden, wenn der Aufenthaltsort des Ehegatten des Auszubildenden nicht bekannt ist oder wenn er rechtlich oder tatsächlich gehindert ist, dem Auszubildenden im Inland Unterhalt zu leisten.
11.2 a.3 Ein tatsächlicher Hinderungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 a liegt z. B. vor, wenn Devisenbestimmungen eines ausländischen Staates einer auch nur teilweisen Unterhaltsleistung entgegenstehen oder bei Asylberechtigten im Einzelfall konkret nachgewiesen wird, daß die im Heimatland verbliebenen Eltern bei finanzieller Unterstützung des Auszubildenden selbst politische Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen.
Zu Absatz 3
11.3.1 Die Vorschrift enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz der elternabhängigen Förderung. Sie ist eng auszulegen.
11.3.2 Steht fest, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, so sind von den Eltern des Auszubildenden Angaben über ihr Einkommen nicht zu verlangen.
Zu Nummer 1
11.3.3 Eine entsprechende Anwendung der Nummer 1 ist zulässig, soweit es in dieser Verwaltungsvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist. Sie ist zulässig für die Auszubildenden an
Zu Nummer 3
11.3.4 Die vorgeschriebene Zeit einer Erwerbstätigkeit hat ein Auszubildender auch dann erreicht, wenn sie sich aus mehreren Teilzeiträumen zusammensetzt. Setzt sich der Zeitraum der Erwerbstätigkeit aus Teilzeiträumen zusammen, so gelten jeweils 30 Tage als ein Monat.
Verbleiben bei der Feststellung des Gesamtzeitraums einzelne Tage, so gelten sie als voller Monat.
11.3.5 Eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn der durchschnittliche Bruttomonatslohn der anrechenbaren Zeiträume eines Kalenderjahres mindestens folgende Beträge zuzüglich 20 v. H. erreicht:
bei Erwerbstätigkeit in den alten Ländern:
bei Erwerbstätigkeit in den neuen Ländern:
Es ist unerheblich, ob das Einkommen aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erzielt wurde. Von den u. U. unterschiedlichen Bedarfssätzen in einem Jahr als auch vom Einkommen des Auszubildenden sind jeweils durchschnittliche Monatsbeträge zu ermitteln und gegenüberzustellen.
11.3.6 Erwerbstätig ist eine Person, die eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit ausübt. Auch Teilzeitarbeit während der Ausbildung ist zu berücksichtigen (vgl. Tz 11.3.5). Nicht zu berücksichtigen ist Ferienarbeit. Nicht als erwerbstätig gelten Auszubildende, die im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses ein Entgelt erhalten. Die Haushaltsführung eines Elternteils, der zumindest ein Kind (Tz 25.5.1) unter zehn Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt zu versorgen hat, gilt als den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit.
11.3.7 Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie diesen gleichgestellte Dienste (z. B. nach § 13 b Wehrpflichtgesetz, §§ 14 a, 14 b Zivildienstgesetz der "Entwicklungsdienst" und "andere Dienste im Ausland"), des freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres gelten als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit.
11.3.8 Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten
wenn der Auszubildende während dieser Zeiten entsprechende Leistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) erhielt.
Tz 11.3.5 ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass während der in Satz 1 Buchstaben a bis f genannten Zeiten Einkommen in Höhe der dort genannten Beträge (ohne den Zuschlag von 20 v. H.) als ausreichend anzusehen ist.
Zu Nummer 4
11.3.9 Zum Begriff "Abschluß einer berufsqualifizierenden Ausbildung" vgl. Tz 7.1.1 und 7.1.3 bis 7.1.13. Auf die Berechnung der Zeit der Erwerbstätigkeit finden Tz 11.3.4 bis 11.3.8 Anwendung.
11.3.10 Berufsqualifizierend im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe in der jeweiligen Bekanntmachung im Bundesanzeiger).
Zu Nummer 5
11.3.10 a
bis
11.3.16 (weggefallen)
Zu Absatz 4
11.4.1 Eltern sind im Sinne des Absatzes 4 als ein Einkommensbezieher anzusehen, wenn sie miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben; das gilt auch, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.
11.4.2 Für die Anwendung des § 11 Abs. 4 kommt es darauf an, dass die Ausbildung, in der sich ein anderer Auszubildender als der Antragsteller befindet, in den Förderungsbereich dieses Gesetzes oder nach § 59 SGB III abstrakt einbezogen ist. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Förderungsleistungen gewährt werden.
Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Kinder des Einkommensbeziehers, die
11.4.3 (weggefallen)
11.4.4 (weggefallen)
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Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
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