10.1.1 (weggefallen)
10.2.1 (weggefallen)
Zu Absatz 3
10.3.1 Während eines Ausbildungsabschnitts, der nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird, kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.
10.3.2 Der Ausbildungsabschnitt wird unverzüglich begonnen, wenn der Auszubildende ihn nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse ohne schuldhaftes Zögern beginnt.
10.3.3 Die Art der Ausbildung rechtfertigt eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze, wenn eine Ausbildung dieser Art häufig erst im höheren Lebensalter begonnen wird. Das kann z. B. bei der Ausbildung zu bestimmten sozialen und kirchlichen Berufen der Fall sein.
10.3.4 Persönliche oder familiäre Gründe, die eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind z. B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Eingehen einer insgesamt mindestens achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Ausbildung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vor Vollendung des 30. Lebensjahres hätte begonnen werden können, bleibt eine Orientierungsphase von insgesamt bis zu drei Jahren zwischen dem Abschluss der allgemeinbildenden Schule und dem Beginn der Kindererziehung außer Betracht.
Die Erwerbstätigkeit einer allein erziehenden Person nach der Geburt des Kindes schließt die Anwendung der Nr. 3 nicht aus, sofern sie ausgeübt wurde, um der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen. Dies ist anzunehmen, wenn die allein erziehende Person ohne die Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre.
10.3.4 a Persönliche Gründe, die eine Förderung der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind auch anzunehmen, wenn der Auszubildende Aussiedler, Spätaussiedler, Heimatloser im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2, anerkannter Asylberechtigter im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3, Flüchtling im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5, vor Abschiebung geschützter Ausländer im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder ausländischer Ehegatte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 7 ist und für die Anerkennung seines im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigt.
10.3.5 Eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden liegt z. B. vor bei Scheidung oder Tod des Ehegatten. Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bereits eine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat; dabei ist unerheblich, ob er während der Ausbildung Ausbildungsförderung erhalten hat.
10.3.6 Der Auszubildende ist bedürftig, wenn er über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 88 BSHG nicht verfügt und sein monatliches Einkommen die nach § 79 BSHG maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt.
10.3.7 (weggefallen)

Informationen zur Ausbildungsförderung
2010, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
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