Zu Absatz 1
7.1.1 Ausbildung ist die sich über mindestens ein halbes Jahr bzw. ein Schul- oder Studienhalbjahr erstreckende, planmäßig geordnete Vermittlung allgemeiner und/oder beruflicher und/oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Fertigkeiten durch hierzu qualifizierte Personen.
7.1.2 Zu den Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3 gehören nicht
7.1.3 Für die Beurteilung, ob eine vorhergehende Ausbildung berufsbildend im Sinne des Absatzes 1 war, ist unerheblich, ob der Auszubildende für diese Ausbildung Leistungen nach diesem Gesetz erhalten konnte oder erhalten hat.
7.1.4 Die Dauer der Ausbildung richtet sich grundsätzlich nach den Ausbildungsbestimmungen. Verlängerungen oder Verkürzungen der Ausbildungsdauer im Einzelfall sind zu berücksichtigen. Verkürzungen der Ausbildungsdauer aufgrund der Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule bleiben unberücksichtigt.
7.1.5 Der Besuch einer Berufsfachschule, auch wenn er nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, sowie der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (vgl. Tz 2.1.15) ist berufsbildende Ausbildung im Sinne des Absatzes 1.
7.1.6 Werden in weniger als drei Schul- oder Studienjahren ein oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, so wird Ausbildungsförderung für die weitere berufsbildende Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geleistet. Dies gilt auch dann, wenn mit der weiteren Ausbildung die Gesamtdauer von drei Jahren überschritten wird.
7.1.7 Berufsqualifizierend ist eine Ausbildung nur abgeschlossen, wenn eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z. B. Kirchen, Handwerkskammern) vorgesehene Prüfung bestanden ist.
Ist eine derartige Prüfung nicht Zugangsvoraussetzung oder überhaupt nicht vorgesehen, so gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als berufsqualifizierend abgeschlossen.
7.1.8 Der Besuch von Haupt- und Realschulen, von Gymnasien, von Fachoberschulen, von Abendhaupt- und Abendrealschulen, von Berufsaufbauschulen, Abendgymnasien und Kollegs führt in der Regel nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Eine in der neugestalteten gymnasialen Oberstufe, insbesondere an Fachgymnasien erworbene Doppelqualifikation (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife und Berufsqualifikation) ist ein berufsqualifizierender Abschluß im Sinne des Absatzes 1. Zur weiteren Förderung in diesen Fällen, wenn der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 ausgeschöpft ist, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5.
7.1.9 Bei Berufsfachschulen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ihr Abschluß berufsqualifizierend ist.
7.1.10 Wenn ein Studiengang
7.1.11 Wird innerhalb der Förderungshöchstdauer nach der Promotion ein Staatsexamen angestrebt, so gilt die Promotion nicht als Abschluß der Ausbildung.
7.1.12 (weggefallen)
7.1.13 Ist im Anschluß an die Abschlußprüfung ein Praktikum vorgeschrieben, so ist die Ausbildung erst mit der Ableistung dieses Praktikums abgeschlossen.
7.1.14 Führt der Auszubildende mehrere Ausbildungen gleichzeitig durch, wird Ausbildungsförderung nur für eine Ausbildung geleistet. Der Auszubildende hat anzugeben, für welche Ausbildung er Ausbildungsförderung beantragt. Mit einem berufsqualifizierenden Abschluß in einer anderen Ausbildung ist der Förderungsanspruch nach Absatz 1, wenn dessen Voraussetzungen im übrigen erfüllt sind, ausgeschöpft.
Zu Absatz 1a
7.1 a.1 Für die Förderungsfähigkeit von Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen ist es unerheblich, ob der Auszubildende den Bachelor- oder Bakkalaureusgrad im Inland oder Ausland erworben hat.
Zu Absatz 2
7.2.1 Eine weitere Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist eine Ausbildung (vgl. Tz 7.1.1), durch die zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in erheblichem Umfang vermittelt werden und die vorhandene berufliche Qualifikation erweitert wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung und der Erteilung eines Zeugnisses abschließt.
Absatz 2 ist nur anzuwenden, wenn es sich nicht mehr um eine Ausbildung im Sinne von Absatz 1 handelt: Auch eine fachlich weiterführende Ausbildung oder eine Ausbildung an Kollegs, Abendgymnasien usw. kann noch im Rahmen von Absatz 1 liegen.
7.2.2 Nach Absatz 2 wird nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsanspruchs für diese weitere Ausbildung sind allein auf die Anforderungen des Absatzes 2 abzustellen. Die Berechtigung eines Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs im Zuge der vorangegangenen Ausbildung nach Absatz 1 ist nicht mehr zu prüfen.
7.2.3 Hat der Auszubildende nach Ausschöpfung des Förderungsanspruchs nach Absatz 1 eine Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 durchgeführt, so kann er, auch wenn er dafür - gleich aus welchem Grunde - nicht gefördert worden ist, für eine anschließende Ausbildung nicht mehr gefördert werden. Eine einzige weitere Ausbildung nach Absatz 2 ist nur dann bereits erfolgt, wenn für diese Ausbildung selbst auch die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorgelegen haben.
7.2.4 Die Vorbereitung der Promotion nach einem berufsqualifizierenden Abschluß (vgl. Tz 7.1.7 bis 7.1.13) ist keine weitere Ausbildung im Sinne des Absatzes 2.
Zu Satz 1 Nr. 1
7.2.5
bis
7.2.10 (weggefallen)
Zu Satz 1 Nr. 2
7.2.11 Erforderlich ist die weitere Ausbildung, wenn der Auszubildende nach dem von ihm erreichten Ausbildungsstand den Zugang zu dem Beruf nur durch sie erreichen kann.
Beispiele: Zusatzausbildung für das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluß, Zusatzausbildung nach der Ersten Lehrerprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.
Für die Förderung nach Nummer 2 gilt die zeitliche Begrenzung der Ausbildung nach Nummer 1 nicht.
7.2.12 Die Zugangsbedingung zu dem angestrebten Beruf muß in einer Rechtsvorschrift (z. B. Gesetz, Rechtsverordnung) geregelt sein; Verwaltungsvorschriften oder eine Einstellungspraxis in der Wirtschaft oder von Behörden begründen die rechtliche Erforderlichkeit nicht.
7.2.12 a Nur ergänzende (z. B. Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge), nicht in sich selbstständige Ausbildungsgänge sind von Nr. 2 erfasst (zu den in sich selbstständigen weiteren Ausbildungen vgl. Tz 7.2.15).
Für die Beurteilung der Frage, ob der Auszubildende einen bestimmten Beruf anstrebt, ist seine Erklärung maßgeblich.
Zu Satz 1 Nr. 3
7.2.13 Vorhergehende Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht jede frühere, sondern nur die letzte vorhergehende.
7.2.14 Im Zusammenhang mit einer vorhergehenden Ausbildung wird der Zugang zu einer weiteren Ausbildung eröffnet, wenn deren Zugangsvoraussetzungen durch das Bestehen einer Zwischenprüfung oder der Abschlußprüfung der vorhergehenden Ausbildung erfüllt werden, z. B.: Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife durch Bestehen der Zwischen- oder Abschlußprüfung an einer Fachhochschule. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zweck eine Zusatzprüfung erforderlich ist, z. B.: Erwerb der Fachhochschulreife mit Abschluß der Fachschule.
7.2.15 In sich selbständig ist eine Ausbildung, wenn sie alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind. Ergänzende Ausbildungsgänge, z. B. Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengänge, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
7.2.16 Eine Ausbildung führt in derselben Fachrichtung weiter, wenn sie zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten aus demselben materiellen Wissenssachgebiet vermittelt. Eine Ergänzung in derselben Fachrichtung liegt z. B. vor bei Fortsetzung und Vertiefung
Zu Satz 1 Nr. 4
7.2.17 Die Ausbildung an einer der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Ausbildungsstätten bildet zusammen mit dem durch den Abschluß ermöglichten Besuch einer der in § 2 genannten Ausbildungsstätten eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2.
Zu Satz 1 Nr. 5
7.2.18 Eine Ausbildung im Sinne von Nummer 5 ist nur gegeben, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung nach Maßgabe des Absatzes 1 an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, gegebenenfalls einschließlich erforderlichem Praktikum, abgeschlossen hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die berufsbildende Ausbildung aus mehreren Ausbildungsabschnitten zusammensetzt.
Erste berufsbildende Ausbildung im Sinne von Nummer 5 ist nicht jede erste berufsbildende Ausbildung, sondern nur die erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung an einer Berufsfachschule oder einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Betriebliche Ausbildungen und Ausbildungen an überbetrieblichen Ausbildungsstätten fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift. Eine weitere Ausbildung kann nach Nummer 5 nicht gefördert werden, wenn der Auszubildende an einer Berufsfachschule oder einer Fachschulklasse bereits mehr als einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der erste dieser berufsqualifizierenden Abschlüsse unabdingbare Voraussetzung für den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss ist. Die Förderung nach Nummer 5 schließt allgemein bildende Ausbildungsabschnitte, wie etwa den Besuch eines Wirtschaftsgymnasiums, die dem Auszubildenden die schulischen Voraussetzungen für die weitere berufsbildende Ausbildung vermitteln, ein.
7.2.19 Wird mit dem Abschluß an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ein berufsqualifizierter Abschluß erreicht, so gilt dieser als berufsqualifizierender Abschluß an einer Berufsfachschule.
Zu Satz 2
7.2.20 Ausbildungsförderung nach Satz 2 kann nur geleistet werden, wenn der Auszubildende noch keine nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildung durchgeführt hat (vgl. Tz 7.2.2).
7.2.21 Gefördert werden kann sowohl eine in sich selbstständige (vgl. Tz 7.2.15) als auch eine ergänzende (vgl. Tz 7.2.12 a) Ausbildung, unabhängig von ihrer Dauer und der Art der Ausbildungsstätte, an der sie durchgeführt wird. Eine in sich selbstständige Ausbildung ist grundsätzlich nicht förderungsfähig, wenn zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung eine ergänzende Ausbildung für eine angemessene berufliche Tätigkeit genügt.
7.2.22 Die besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne des Satzes 2 liegen z. B. vor, wenn
Erforderlich ist die weitere Ausbildung nur, wenn das angestrebte Ausbildungsziel objektiv nicht auf eine andere Weise erreicht werden kann.
7.2.23 Die besonderen Umstände liegen auch vor, wenn ein unabweisbarer Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert hat. Tz 7.3.16 ist zu beachten. Zum Begriff "unabweisbarer Grund" vgl. Tz 7.3.16 a.
Zu Absatz 3
7.3.1 (weggefallen)
7.3.2 Fachrichtung ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien-)Ordnungen und/oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluß oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind.
7.3.3 Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er z. B. vom Medizin- zum Theologiestudium, vom Fachhochschulstudium Sozialwissenschaften zum Theologiestudium, vom Fachhochschulstudium Elektrotechnik zum Studium der Elektrotechnik an einer Technischen Universität oder von einer Fachoberschule für Wirtschaft zu einer Fachoberschule für Technik wechselt.
7.3.3 a Nach einem Fachrichtungswechsel beginnt kein neuer Ausbildungsabschnitt.
7.3.4 Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn
7.3.5 Bei einem Lehramtsstudium gilt ergänzend folgendes:
Entsprechendes gilt auch für Magisterstudiengänge.
7.3.6 Auch wenn vor dem Abbruch der Ausbildung oder dem Wechsel der Fachrichtung Ausbildungsförderung nicht geleistet wurde, kann Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes geleistet werden.
7.3.7 Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung ist gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
7.3.8 (weggefallen)
7.3.9 Wichtiger Grund für einen solchen Abbruch oder Wechsel ist danach z. B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung. Bei weltanschaulich gebundenen Berufen ist ein wichtiger Grund der Wandel der Weltanschauung oder Konfession. Ein wichtiger Grund ist ferner ein Neigungswandel so schwerwiegender und grundsätzlicher Art, daß die Fortsetzung der Ausbildung dem Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden kann.
7.3.10 Ein wichtiger Grund ist in der Regel anzunehmen im Falle des Wechsels von einer Ausbildungsstätte der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Arten zu einer anderen der dort bezeichneten Arten. Dies gilt auch für einen Wechsel innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (z. B. Wechsel von der Berufsfachschule für technische Assistenten zur Schule für Krankengymnastik).
7.3.11 (weggefallen)
7.3.12 Ein wichtiger Grund kann gegeben sein, wenn der Auszubildende zu einem früheren Zeitpunkt zu der Ausbildung an einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsstätte aus Kapazitätsgründen nicht zugelassen worden ist, für die er nach Abbruch der zunächst begonnenen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung gefördert werden will. Unerheblich ist, ob der Auszubildende für die bisherige Ausbildung Förderungsleistungen erhalten hat. Der Umstand allein, dass der Auszubildende nicht zugelassen worden ist, stellt dagegen keinen wichtigen Grund dar.
7.3.12 a Das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Tz 7.3.12 ist jedoch nur zu bejahen, wenn der Auszubildende
Von dem Grundsatz der lückenlosen Bewerbung kann aus zwingenden Gründen nur einmal abgewichen werden, z. B.
7.3.13 Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz 7.3.12 a ist ein wichtiger Grund stets zu bejahen, wenn der Auszubildende aus einer Krankenpflegeausbildung in einen medizinischen Studiengang wechselt.
7.3.14 Ein wichtiger Grund ist nicht eine allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten.
7.3.15 Findet im Zuge einer weiteren Ausbildung (vgl. Tz 7.2.1) ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel statt, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn für die Ausbildung in der neuen Fachrichtung sowohl die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 als auch des § 7 Abs. 3 erfüllt sind.
7.3.16 Unbeschadet von Tz 7.3.12 und 7.3.13 kann eine Tatsache nur dann als wichtiger oder unabweisbarer Grund beachtlich sein, wenn sie dem Auszubildenden vor Aufnahme der bisher betriebenen Ausbildung nicht bekannt war oder in ihrer Bedeutung nicht bewusst sein konnte.
Hat der Auszubildende nicht unverzüglich die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, nachdem ihm die als wichtiger oder unabweisbarer Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden ist, so ist eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht beachtlich.
7.3.16 a Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird eine andere Ausbildung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur dann gefördert, wenn Abbruch oder Wechsel vor Beginn des vierten Fachsemesters stattfinden.
Werden Auszubildende bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen von der ZVS oder einer sonstigen Zulassungsstelle erst verspätet nach Beginn des vierten Fachsemesters für dieses laufende Semester im neuen Wunschstudium zugelassen, so gilt der Wechsel als zum Beginn des Semesters vollzogen.
Erfolgt der Abbruch oder Wechsel erst nach Beginn des vierten Fachsemesters, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur noch geleistet, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden haben. Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z. B. eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht. Ein unabweisbarer Grund ist in der Regel auch anzunehmen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Das endgültige Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung ist kein unabweisbarer Grund.
7.3.17 Der Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung oder des Wechsels der Fachrichtung ist anhand geeigneter Unterlagen festzustellen, spätestens auf den Zeitpunkt, zu dem der Auszubildende sich zur Abschlußprüfung für eine andere Fachrichtung gemeldet hat.
7.3.18 Ob ein Auszubildender die Ausbildung abbricht oder die Fachrichtung wechselt, ist zu beurteilen
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