Zu Absatz 1
5.1.1 (weggefallen)
5.1.2 Ausbildungsförderung nach Absatz 1 kann für den Besuch jeder Ausbildungsstätte geleistet werden, der dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs nach § 2 Abs. 1 a ist zu beachten.
5.1.3 Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ist nicht erforderlich.
Zu Absatz 2
5.2.1
und
5.2.2 (weggefallen)
5.2.3 Als ausreichend sind die Sprachkenntnisse anzusehen, die den Auszubildenden befähigen, sich in der Landessprache zu verständigen und dem Unterricht zu folgen. Ist die Unterrichtssprache mit der Landessprache nicht identisch, sind in der Landessprache Grundkenntnisse als ausreichend anzusehen. Zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse vgl. Tz 49.3.1 bis 49.3.3.
5.2.4 Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach Absatz 2 nicht vor, wird Ausbildungsförderung auch dann nicht geleistet, wenn der Auszubildende für eine Ausbildung im Ausland nur den Bedarf für eine Ausbildung im Inland in Anspruch nehmen will.
Zu Nummer 1
5.2.5 Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn der Auszubildende die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland bzw. bei Grenzpendlern im Ausland bereits erlangt hat. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildung in Österreich oder im deutschsprachigen Teil der Schweiz. Ist der Auslandsaufenthalt zu einem früheren Zeitpunkt in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben, so ist auch dieser besonders förderlich. Besondere Anforderungen an den Ausbildungsstand sind bei dem Besuch eines Gymnasiums nicht zu stellen.
5.2.6
bis
5.2.8 (weggefallen)
5.2.9 Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Teil der Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Das gilt in Ländern, in denen Schüler die Hochschulzugangsberechtigung nach 13 Jahren erwerben können, für den Besuch der Klasse 11, und in Ländern, in denen Schüler die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Jahren erwerben können, für die Klasse 10 eines Gymnasiums.
5.2.9 a § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt nur für Auszubildende an Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ab Klasse 10. Die vorgeschriebene Dauer der Auslandsausbildung ist anhand des Unterrichtsplans zu belegen. Die für den Besuch des Auslandsteils der Ausbildung notwendigen Sprachkenntnisse sind gemäß Tz 49.3.1 bis 49.3.3 nachzuweisen.
Zu Nummer 2
5.2.9 b
bis
5.2.15 (weggefallen)
5.2.16 Bei integrierten Studiengängen erfolgt eine Förderung unabhängig davon, ob die Ausbildung an der deutschen oder der ausländischen Ausbildungsstätte begonnen oder fortgesetzt wird.
5.2.17 Bei integrierten Bachelor-/Masterstudiengangkombinationen ist die Förderung des Bachelorstudiengangs bis zum Abschluss im Ausland möglich, wenn der Masterstudiengang im Inland durchgeführt wird. Dem Bachelorstudiengang steht der Baccalaureusstudiengang, dem Masterstudiengang der Magisterstudiengang oder der postgraduale Diplomstudiengang gleich.
Zu Nummer 3
5.2.18 Ausbildungsförderung wird auch für den Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren EU-Mitgliedstaaten bis zum berufsqualifizierenden Abschluss in einem EU-Mitgliedstaat oder in Deutschland geleistet. § 16 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung.
5.2.19 § 7 Abs. 3 ist in jedem Fall zu beachten. Nach einem Fachrichtungswechsel/Ausbildungsabbruch ist keine erneute Inlandsphase erforderlich.
5.2.20 Die Auslandsausbildung wird regelmäßig zunächst nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 gefördert. Ein Wechsel in § 5 Abs. 2 Nr. 3 erfolgt, wenn der Auszubildende von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen wechselt oder seine Ausbildung ohne die Gründe des § 16 Abs. 2 länger als ein Jahr oder ansonsten länger als die nach § 16 Abs. 2 gewährte Zeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortsetzt.
5.2.21 Wechselt ein Auszubildender aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen begrenzten Zeitraum in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist davon auszugehen, dass er von Beginn seines ersten Auslandsaufenthaltes an nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 gefördert wurde.
5.2.22 Ausbildungsförderung wird für vollständige Masterstudiengänge in einem EU-Mitgliedstaat geleistet, wenn ein Jahr des Bachelorstudiengangs im Inland studiert wurde. Wurde der Bachelorstudiengang vollständig im Ausland durchgeführt, ist eine einjährige Inlandsphase im Masterstudiengang erforderlich.
Zu Absatz 3
5.3.1 Die Ausbildung kann im Inland nicht durchgeführt werden, wenn für eine Einstellung in Einrichtungen der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein Voraussetzung ist, daß der Auszubildende seine Ausbildung vollständig in Dänemark durchgeführt hat.
5.3.2
bis
5.3.12 (weggefallen)
Zu Absatz 4
5.4.1 Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvorausset-zungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluß führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluß gleichwertig ist.
5.4.2 Maßstab für die Gleichwertigkeit sind die Definitionen der Ausbildungsstättenarten in Tz 2.1.6, 2.1.7, 2.1.14 und 2.1.17 bis 2.1.19. Besonderheiten der landesrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das zuständige Amt seinen Sitz hat, bleiben außer Betracht.
5.4.3 Der Besuch der Ausbildungsstätte gilt grundsätzlich als gleichwertig, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies gilt nicht für Sprachausbildungen.
5.4.4 (weggefallen)
5.4.5 Soweit das zuständige Amt nicht in der Lage ist, die Entscheidung aus eigener Sachkenntnis zu treffen, kann es die Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister in Bonn, des DAAD einschließlich seiner Zweigstellen oder des Pädagogischen Zentrums - Gutachterstelle für deutsches Schul- und Bildungswesen - in Berlin einholen.
5.4.6 Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, die Abendgymnasien und Kollegs gleichwertig sind, kann nach Absatz 2 nicht geleistet werden.
Zu Absatz 5
5.5.1 Ein Auslandspraktikum kann nach § 5 Abs. 5 nur gefördert werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 erfüllt sind. Tz 5.2.5 Sätze 1 und 2 sind anzuwenden. Vorpraktika im Ausland sind nicht förderlich und können daher nicht gefördert werden.
5.5.2 Über die Förderung kann erst nach Vorlage der Anerkennungsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 entschieden werden.
5.5.3 Die Ableistung eines Praktikums außerhalb Europas ist insbesondere dann besonders förderlich, wenn
Die Durchführung eines Praktikums im Rahmen eines Austauschprogramms oder Kooperationsabkommens kann ein Indiz dafür sein, daß das Praktikum außerhalb Europas besonders förderlich ist; sie reicht jedoch allein nicht aus.
Nicht besonders förderlich sind Auslandspraktika, die lediglich der allgemeinen Verbesserung späterer Berufschancen dienen.
Zusätzlich zu der geforderten Bescheinigung über die Anrechnungsfähigkeit des Praktikums hat der Auszubildende eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder Prüfungsstelle vorzulegen, aus der hervorgeht, daß das Praktikum außerhalb Europas besonders förderlich ist. Sie muß sich individuell auf den Ausbildungsgang und das Vorhaben des Antragstellers beziehen.
5.5.4 Zum Nachweis der Sprachkenntnisse vgl. Tz 5.2.3.
Zu § 5a
5 a.0.1 Studiengänge, bei denen der Auslandsaufenthalt als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist, sind z. B. die Studiengänge Europäische Betriebswirtschaft an den Fachhochschulen Münster, Osnabrück und Reutlingen.
5 a.0.1 a (weggefallen)
5 a.0.2 Für die Leistung von Ausbildungsförderung während einer Ausbildung im Ausland ist § 5 a ohne Bedeutung. Ob für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung geleistet werden kann, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 5 und 6.
5 a.0.3 Während einer anschließenden Ausbildung im Inland bleibt das erste Jahr der Ausbildung außerhalb dieses Bereichs unberücksichtigt
5 a.0.4 Aufenthalte im Ausland, in denen eine Ausbildungsstätte der in § 5 Abs. 4 bezeichneten Art nicht besucht wird (z. B. betriebliche Ausbildung), bleiben außer Betracht.
5 a.0.5 Tz 5 a.0.3 gilt unabhängig davon, ob der Auszubildende in der Zeit der Ausbildung im Ausland gefördert worden ist oder nicht.
5 a.0.6 Eine Bindungswirkung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 4 für die Förderung einer anschließenden Ausbildung im Inland kommt weder einer positiven noch einer negativen Entscheidung zu, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland getroffen worden ist. § 5 a geht als Spezialnorm der Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 4 vor.
Setzt z. B. der Auszubildende seine Ausbildung im Inland in einer anderen Fachrichtung fort, als er sie vor der einjährigen Auslandszeit gewählt hatte, so ist in jedem Fall eine Entscheidung nach § 7 Abs. 3 erforderlich; setzt er sie dagegen in derselben Fachrichtung fort, so ist eine Entscheidung nach § 7 Abs. 3 in keinem Fall erforderlich.
5 a.0.7 Während einer Ausbildung an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen kann die Vergünstigung des § 5 a insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
5 a.0.8 § 5 a findet Anwendung, wenn der Auszubildende nach einem Auslandsaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 sein Studium im Inland fortsetzt.
5 a.0.9 (weggefallen)

Informationen zur Ausbildungsförderung
2010, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
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