zu § 4 Ausbildung im Inland

4.0.1 (weggefallen)

4.0.2 Eine Ausbildung findet im Inland statt, wenn die besuchte Ausbildungsstätte in diesem Gebiet liegt. Auf den ständigen Wohnsitz des Auszubildenden kommt es nicht an.

4.0.3 Ausbildungsförderung erhält nicht, wer seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat, aber eine Ausbildungsstätte im Ausland besucht, es sei denn, die Voraussetzungen des § 5 liegen vor.

4.0.4 Ein Auszubildender nimmt an Fernunterrichtslehrgängen im Inland nur dann teil, wenn das Fernlehrinstitut seinen Sitz und der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in diesem Gebiet haben.

Publikationen

  • Das neue BAföG ID = 6

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    Informationen zur Ausbildungsförderung

    2010, 2 Seiten
    Bestell-Nr.: 29958

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