zu § 3 Fernunterricht

Zu Absatz 1

3.1.1 § 3 ist nur auf die Teilnahme an Lehrgängen anzuwenden, die nicht als Besuch von Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 anzusehen ist. Ein Fernstudium, für das der Auszubildende an einer Hochschule immatrikuliert ist (z. B. Fernuniversität Hagen), ist ein Fernunterrichtslehrgang, fällt aber nicht unter § 3. Vgl. auch Tz 4.0.4.

3.1.2 Ein Fernunterrichtslehrgang ist die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende, planmäßig geordnete Vermittlung allgemeiner, beruflicher und/oder wissenschaftlicher Kenntnisse und/oder beruflicher Fertigkeiten durch hierzu qualifizierte Personen, die ausschließlich oder überwiegend über eine räumliche Distanz hinweg mit Hilfe von Schrift-, Bild- und/oder Tonmaterial durchgeführt wird.

3.1.3 Daß der Fernunterrichtslehrgang unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß wie eine der in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten vorbereitet, ist anzunehmen, wenn die in den Ausbildungsbestimmungen des Bundes oder eines der Länder festgesetzten Anforderungen erfüllt sind.

3.1.4 Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen entscheidet die zuständige Landesbehörde zusammen mit der nach Absatz 4 zu treffenden Entscheidung.

3.1.5 Teilnehmer an Fernlehrgängen, die den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Auszubildenden gleichzustellen sind, werden gefördert, wenn sie außerhalb des Elternhauses untergebracht sind. § 2 Abs. 1 a findet keine Anwendung.

 

Zu Absatz 2

3.2.1 Für die Teilnahme an Lehrgängen, die nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 FernUSG fortgeführt werden, ist Ausbildungsförderung auch dann zu leisten, wenn die Zulassung innerhalb der sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums oder im Laufe des Bewilligungszeitraums erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden ist.

 

Zu Absatz 3

3.3.1 Erfolgreich hat ein Auszubildender dann an dem Lehrgang teilgenommen, wenn seine nachgewiesenen Leistungen erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

3.3.2 Ob der Auszubildende die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß in längstens 12 Monaten beenden kann, ist nach seinem Leistungsstand und der Anlage des Lehrgangs zu beurteilen.

3.3.3 Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.

3.3.4 Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch genommen wird. Tz 2.5.2 bis 2.5.6 sind anzuwenden. Die Gesamtdauer der Förderung beträgt höchstens 12 Kalendermonate.

3.3.5 Das Amt erkennt die Bescheinigung nach Absatz 3 nur an, wenn sie von dem hauptberuflichen Mitarbeiter des Fernlehrinstituts, der den Lehrgang pädagogisch betreut, unterschrieben ist.

3.3.6 Das Amt soll die zuständige Landesbehörde unterrichten, wenn es Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung eines Fernlehrinstituts hat.

 

Zu Absatz 4

3.4.1 Für die Gleichstellung der Teilnehmer an einem Lehrgang mit den Auszubildenden an einer Art von Ausbildungsstätten ist von den Tz 2.1.4 bis 2.1.19 auszugehen. Die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dessen Gebiet das Fernlehrinstitut seinen Hauptsitz für den Geltungsbereich des Gesetzes hat, sind ggf. ergänzend heranzuziehen.

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