Auf Grund des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. I S. 645) verordnet der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates:
Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten folgende Leistungen der sozialen Sicherung:
1. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
1a (weggefallen)
1b (weggefallen)
2. nach dem Fünften, Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB V, SGB VI, SGB VII), der Reichsversicherungsordnung (RVO), dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG), dem Zweiten Gesetz Ober die Versicherung der Landwirte (KVLG - 1989), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
4. nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), dem Reparationsschadengesetz (RepG) und dem Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) jeweils der halbe Betrag der
5. nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht zum Ausgleich für den Wehrdienst des Auszubildenden geleistet werden,
Entsprechendes gilt für gleichartige Leistungen nach § 78 des Zivildienstgesetzes und § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes von 18. August 1972 (BGBI. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 2978) geändert worden ist;
6. nach dem Beamtenversorgungsgesetz
Übergangsgeld (§ 47);
7. nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Unterhaltsleistung (§§ 1ff.);
8. Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 13. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 233 vom 15. Dezember 1971), zuletzt geändert am 16. Juni 1983 (BAnz. S. 5901);
9.Leistungen aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b des Montanunionvertrages betroffen werden, vom 25. März 1998 (BAnz. S. 4951);
10. nach dem Soldatenversorgungsgesetz
Übergangsgeld (§ 37),
Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1);
11. Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S.42), die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4 Nr. 13 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210, 1243) mit Maßgaben weitergibt.
12. Übergangsleistungen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBI. I S. 2623).
Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten auch folgende Leistungen:
1. nach dem Wehrsoldgesetz
Entsprechendes gilt für gleichartige Leistungen (Geld- und Sachbezüge)
2. (weggefallen)
3. Vorruhestandsbezüge und diesen gleichstehende Leistungen, soweit sie steuerfrei sind; hierzu zählt auch das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBI. I S. 233), soweit es die Summe des nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Betrages nicht übersteigt;
4. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) sowie die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsatzen erhalten.
5. Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes;
6. Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, mit Ausnahme der Leistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten;
7. Leistungen nach § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten ferner
1. die Bezüge der Bediensteten internationaler und zwischenstaatlicher Organisationen und Institutionen sowie Bezüge diplomatischer und konsularischer Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewiesenen Bediensteten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind;
2. folgende Einnahmen nach dem Bundesbesoldungsgesetz:
Entsprechendes gilt für vergleichbare Bezüge von Personen, die im öffentlichen Interesse nach außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsandt, vermittelt oder dort beschäftigt sind.
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 30. Juni 2003 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum 21 Mai 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 mit der Maßgabe in Kraft, dass sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1988 beginnen. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. August 1974 (BGBI. I S. 2078), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBI. I S. 625), mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf Bewilligungszeiträume weiter anzuwenden ist, die vor dem 1. Juli 1988 begonnen haben.

Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
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