Merkblatt zur Rückzahlung von Darlehen aus Haushaltsmitteln nach dem BAföG

Stand: 17.10.2009

Förderungsleistungen nach dem BAföG für Studierende an Hochschulen, Akademien und Höheren Fachschulen, die als zinsfreie Staatsdarlehen geleistet wurden, sind nach den Bestimmungen der §§ 18-18b BAföG zurückzuzahlen. Dieses Merkblatt soll den Empfängern von Staatsdarlehen einen Überblick über die Regeln der Darlehensrückzahlung verschaffen.

Darlehenseinzug: Bundesverwaltungsamt

Für die Einziehung der Staatsdarlehen ist zentral das Bundesverwaltungsamt (BVA), 50728 Köln, zuständig (http://www.bva.bund.de/  oder 0221-7584500). Etwa 4 1/2 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt jedem Empfänger von Staatsdarlehen einen Bescheid, in dem die Höhe des Darlehens insgesamt und die Höhe der Rückzahlungsrate verbindlich festgestellt werden. Gleichzeitig wird der Darlehensnehmer über den Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate unterrichtet.

Unverzinsliches Darlehen

Das Staatsdarlehen ist während der gesamten Laufzeit zinslos. Nur bei Zahlungsrückstand wird das Darlehen in Höhe der gesamten jeweiligen Restschuld (und nicht nur der bereits fälligen Raten) für die Dauer des Zahlungsrückstandes mit 6 v. H. verzinst.

Ratenzahlung

Die monatliche Rückzahlungsmindestrate beträgt z. Zt. 105 Euro.2 In der Regel sind die Raten für drei Monate in einer Summe zu entrichten. Für die Rückzahlung ist das Lastschrifteinzugsverfahren vorgesehen.

Rückzahlungsbeginn und Rückzahlungszeitraum

Fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer beginnt die Rückzahlungsverpflichtung. Für Absolventen von Zweitstudien ist die Förderungshöchstdauer des Erststudiums maßgeblich. Hat der Darlehensnehmer während des Studiums auch ein Bankdarlehen nach § 18c BAföG in Anspruch genommen, so ist dieses zuerst zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbeginn für das Staatsdarlehen verschiebt sich dann bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate für das Bankdarlehen. Das erhaltene Staatsdarlehen ist innerhalb von höchstens 20 Jahren in gleichbleibenden Raten zurückzuzahlen. Eventuelle Kosten und Zinsen müssen zusätzlich entrichtet werden.

Mitteilungspflichten

Empfänger von Staatsdarlehen sind verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt in Köln - auch schon vor Beginn der Rückzahlungspflicht - jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens unverzüglich mitzuteilen. Kommt jemand dieser Verpflichtung nicht nach und muss seine Anschrift deshalb ermittelt werden, werden ihm hierfür pauschal 25 Euro in Rechnung gestellt.

Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung

Wer nach Beginn der Rückzahlungspflicht des Staatsdarlehens wenig verdient, braucht keine Rückzahlungen zu leisten, wenn er dies beim Bundesverwaltungsamt beantragt.3 Darlehensnehmer, deren bereinigtes Monatseinkommen4 im Antragsmonat die nachfolgenden Freibeträge nicht übersteigt, können eine Freistellung beantragen.

Freibetrag für den Darlehensnehmer den Ehegatten5 jedes Kind6
seit 1. Oktober 2008 1.040 Euro 520 Euro 470 Euro

Auf besonderen Antrag erhöht sich der maßgebliche Freibetrag bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG), bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 EURO für das erste und je 85 EURO für jedes weitere Kind.

Einkommen eines Familienangehörigen mindert den ihm zugeordneten Freibetrag

Darlehensteilerlass

1. Auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides zu stellen ist, vermindert sich das Staatsdarlehen

  1. bei überdurchschnittlichem Studienerfolg (§ 18b Abs. 2 BAföG):

    Wer nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den 30 v. H. Leistungsbesten eines Kalenderjahres gehört, dem werden 25 v. H. des Staatsdarlehens erlassen, wenn die Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde. Liegt der Abschluss innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, werden 20 v. H. des Darlehensbetrages erlassen, bei einem Ausbildungsende innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer 15 v. H.

  2. bei vorzeitigem Studienabschluss (§ 18b Abs. 3 BAföG):

    Wer seine Ausbildung vorzeitig mit Erfolg abgeschlossen hat, erhält einen Teilerlass des Staatsdarlehens. Dieser beträgt 1.025 EURO, wenn die Ausbildung mindestens zwei Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde. Er erhöht sich auf 2.560 EURO, wenn die Ausbildung mindestens vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen worden ist.

2. Auf Antrag, der zwar nicht fristgebunden ist, aber nur für Zeiträume nach Einsetzen der Rückzahlungsverpflichtung und nur bis höchstens 4 Monate rückwirkend möglich ist, vermindert sich das Staatsdarlehen

  1. bei Kindererziehung und -betreuung (§ 18b Abs. 5 BAföG):

    Wer während seiner Rückzahlungsverpflichtung ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut, dem werden die jeweils fällig werdenden Rückzahlungsraten erlassen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen des Darlehensnehmers den Freibetrag für die Freistellung (s.o.) nicht übersteigt und er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist. Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden beträgt.

    Diese Regelung gilt nur noch bis zum 31. 12. 2009. Das heißt, nach diesem Zeitpunkt besteht - unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gestellt worden ist - kein Teilerlassanspruch (nach § 18b Abs. 5 BAföG) mehr.

  2. bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung (§ 18 Abs. 5b BAföG):

    Wer seine Darlehensschuld ganz oder teilweise vorzeitig ablöst, erhält auf Antrag einen prozentualen Nachlass, dessen Höhe der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist. Die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensrestschuld ist bis zur endgültigen Tilgung des Darlehens zu jeder Zeit möglich.

Darlehensdeckelung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG)

Auszubildende, die nach dem 28. Februar 2001 ein mit BAföG-Darlehen gefördertes Studium aufnehmen, müssen - nach Abzug etwaiger Teilerlasse (§ 18b BAföG) oder Nachlässe (§ 18 Abs. 5b BAföG) - insgesamt nur maximal 10.000 EURO zurückzahlen. Die Begrenzung der Darlehenssumme gilt nicht für Darlehensnehmer, die vor dem Sommersemester 2001 ihr Studium bereits aufgenommen oder schon abgeschlossen haben.

Ablösung des Darlehens bis zu einschließlich

Nachlass in v.H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1 bei einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von

25,56 EURO oder
40,90 EURO

61,36 EURO

105 EURO

EURO

Nachlass v.H.

Zahlungs-betrag
EURO

Nachlass v.H.

Zahlungs-betrag
EURO

Nachlass v.H.

Zahlungs-betrag
EURO

1

2

3

4

5

6

7

500

10,0

450

9,0

455

8,0

460

1 000

13,0

870

11,0

890

9,0

910

1 500

16,0

1 260

13,0

1 305

10,0

1 350

2 000

19,0

1 620

15,0

1 700

11,5

1 770

2 500

21,5

1 963

17,0

2 075

12,5

2 188

3 000

24,5

2 265

19,0

2 430

13,5

2 595

3 500

27,0

2 555

21,0

2 765

15,0

2 975

4 000

29,5

2 820

22,5

3 100

16,0

3 360

4 500

31,5

3 083

24,5

3 398

17,0

3 735

5 000

34,0

3 300

26,0

3 700

18,5

4 075

5 500

36,0

3 520

27,5

3 988

19,5

4 428

6 000

38,0

3 720

29,5

4 230

20,5

4 770

6 500

40,0

3 900

31,0

4 485

21,5

5 103

7 000

41,5

4 095

32,5

4 725

22,5

5 425

7 500

43,5

4 238

34,0

4 950

23,5

5 738

8 000

45,0

4 400

35,0

5 200

24,5

6 040

8 500

47,0

4 505

36,5

5 398

25,5

6 333

9 000

48,5

4 635

38,0

5 580

26,5

6 615

9 500

50,0

4 750

39,0

5 795

27,5

6 888

10 000

50,0

5 000

40,5

5 950

28,5

7 150

10 500

50,0

5 250

41,5

6 143

29,5

7 403

11 000

50,0

5 500

43,0

6 270

30,0

7 700

11 500

50,0

5 750

44,0

6 440

31,0

7 935

12 000

50,0

6 000

45,0

6 600

32,0

8 160

12 500

50,0

6 250

46,5

6 688

33,0

8 375

13 000

50,0

6 500

47,5

6 825

33,5

8 645

13 500

50,0

6 750

48,5

6 953

34,5

8 843

14 000

50,0

7 000

49,5

7 070

35,5

9 030

14 500

50,0

7 250

50,5

7 178

36,0

9 280

15 000

50,0

7 500

50,5

7 425

37,0

9 450

15 500

50,0

7 750

50,5

7 673

37,5

9 688

16 000

50,0

8 000

50,5

7 920

38,5

9 840

16 500

50,0

8 250

50,5

8 168

39,0

10 065

17 000

50,0

8 500

50,5

8 415

40,0

10 200

17 500

50,0

8 750

50,5

8 663

40,5

10 413

18 000

50,0

9 000

50,5

8 910

41,5

10 530

18 500

50,0

9 250

50,5

9 158

42,0

10 730

19 000

50,0

9 500

50,5

9 405

43,0

10 830

19 500

50,0

9 750

50,5

9 653

43,5

11 018

20 000

50,0

10 000

50,5

9 900

44,0

11 200

20 500

50,0

10 250

50,5

10 148

45,0

11 275

21 000

50,0

10 500

50,5

10 395

45,5

11 445

21 500

50,0

10 750

50,5

10 643

46,0

11 610

22 000

50,0

11 000

50,5

10 890

47,0

11 660

22 500

50,0

11 250

50,5

11 138

48,0

11 700

23 000

50,0

11 500

50,5

11 385

49,0

11 730

23 500

50,0

11 750

50,5

11 633

50,0

11 750

24 000

 (und mehr)

50,0

12 000

50,5

11 880

50,5

11 880

Weitere Informationen können Sie im Internet unter http://www.bafoeg.bmbf.de/  bzw. http://www.bmbf.de/  nachlesen. Schriftliche Anforderungen für die kostenlose Zusendung von Publikationen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sind zu richten an: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Postfach 30 02 35, 53182 Bonn. Bestellungen sind auch telefonisch unter der Rufnummer 01805 - 262 302 oder per Fax unter der Nummer 01805 - 262 303 (0,14 Euro/Min.) bzw. per E-Mail (books@bmbf.bund.de ) möglich.

 

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1 Das Merkblatt bezieht sich auf die zinsfreien Staatsdarlehen und nicht auf von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (vormals Deutsche Ausgleichsbank) gewährte Bankdarlehen.

2 Für Darlehen, die vor dem 1. Januar 1976 geleistet worden sind, beträgt die Rückzahlungsmindestrate grundsätzlich 25,56 Euro.

3 Freistellung auf Antrag erfolgt ferner, solange der Darlehensnehmer nach dem BAföG gefördert wird (z.B. bei Zweitstudium).

4 Summe der positiven Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 des EStG abzüglich der tatsächlich geleisteten Steuern sowie der pauschalierten Aufwendungen für die soziale Sicherung. Etwaiges Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.

5 Nicht berücksichtigt werden Ehegatten und Kinder, die selbst in einer nach BAföG oder SBG III förderungsfähigen Ausbildung stehen.

6 Nicht berücksichtigt werden Ehegatten und Kinder, die selbst in einer nach BAföG oder SBG III förderungsfähigen Ausbildung stehen.

Merkblätter

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  • Das neue BAföG

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    2009, 2 Seiten
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