Merkblatt zur Anrechnung von Einkommen der Auszubildenden nach §§ 21 ff. BAföG

Stand: 20.12.2007

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird nicht geleistet, soweit Auszubildende die Ausbildung aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können. Nur wenn Auszubildende bedürftig sind, ist der Einsatz von Steuermitteln gerechtfertigt. Deshalb ist Einkommen, das Auszubildende erzielen, auf die mögliche Förderung anzurechnen. Vom Gesetz gewährte Freibeträge, führen jedoch in vielen Fällen dazu, dass Neben- oder Ferienjobs ganz oder zumindest in erheblichem Umfang anrechnungsfrei bleiben und damit die Förderung nicht oder nur in beschränktem Umfang mindern. Insbesondere zu der Frage, wie viel anrechnungsfrei hinzu verdient werden kann, will dieses Merkblatt Hinweise geben.

Welche Einkünfte überhaupt der Anrechnung unterliegen, können Sie dem Formblatt 1 - Angaben zu meinem Einkommen - und dem zugehörigen Erläuterungsblatt entnehmen. So zählen z. B. auch Einkünfte aus den sog. Minijobs und Praktikantenvergütungen zu den anrechnungspflichtigen Einkünften.

Die Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis, z. B. Vergütungen aus Pflichtpraktika, werden ohne Abzug von Freibeträgen angerechnet; sie vermindern die Förderung also in voller Höhe.

Anders sieht es bei Arbeitseinkünften aus: Hier werden zunächst die pauschalierten Werbungskosten in Höhe von 920 Euro jährlich/77 Euro monatlich entsprechend dem Einkommensteuergesetz abgesetzt. Von diesem verminderten Betrag wird dann nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zusätzlich eine Sozialpauschale in Höhe von 21,5 % (maximal 10.400 Euro jährlich) abgezogen.

Von dem so errechneten Betrag können dann noch die jeweils geltenden Freibeträge nach § 23 BAföG abgezogen werden. Im einzelnen gelten folgende Freibeträge:

I. Für die Auszubildenden selbst 1)


 Auszubildende unabhängig von der besuchten Ausbildungsstätte stets einen Freibetrag von monatlich 255 Euro. Das bedeutet, dass Auszubildende zukünftig kontinuierlich einem 400 Euro-Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung vorgenommen werden.

II. Für Ehegatten und/oder Kinder der Auszubildenden

Sind Auszubildende verheiratet und/oder haben sie Kinder erhöhen sich die Freibeträge, und zwar

  • für den Ehegatten monatlich um 520 Euro und
  • für jedes Kind monatlich um 470 Euro .

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Ehegatte oder die Kinder nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Zu beachten ist außerdem, dass sich die Freibeträge insbesondere um eigenes Einkommen des Ehegatten oder der Kinder reduzieren.

III. Für Härtefälle

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach § 23 Abs. 5 BAföG auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden, sofern er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 205 Euro monatlich.

Soweit nach der dargestellten Berechnung anrechnungspflichtiges Einkommen übrig bleibt, vermindert dieses entsprechend die Höhe der Förderung.

Dieses Merkblatt kann Ihnen nur eine Reihe allgemeiner Informationen geben. Bitte wenden Sie sich zur Beratung an Ihr zuständiges Amt für Ausbildungsförderung.

Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Hinweis: Sie können diesen Text als PDF-Datei herunterladen.


1Konkret für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. August 2008 beginnen bzw. ab dem 1. Oktober 2008.

Merkblätter

Publikationen

  • Das neue BAföG

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    2009, 2 Seiten
    Bestell-Nr.: 29958

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