Stand: 20.12.2007
- Einkommen im vorletzten Kalenderjahr -
Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten der Auszubildenden im Rahmen der BAföG-Berechnung sind nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (d.h. des Zeitraums, für den die Leistungen beantragt werden) maßgebend. Dieses Verfahren bietet in der Regel sowohl für die Auszubildenden als auch für die Verwaltung Vorteile, kann aber in Einzelfällen zu Ungerechtigkeiten führen, die sich durch einen sog. Aktualisierungsantrag verhindern lassen.
Der Gesetzgeber hat in den Fällen, in denen das Einkommen der Eltern und/oder des Ehegatten der Auszubildenden auf den Bedarf anzurechnen ist, mit dem jeweils vorvergangenen Jahr einen Berechnungszeitraum bestimmt, der abgeschlossen in der Vergangenheit liegt und über den sich bezüglich des Einkommens sichere Angaben an Hand vorliegender Unterlagen - z.B. Steuerbescheide, Jahreslohnbescheinigungen - machen lassen
Beispiel:
Der Bewilligungszeitraum beginnt im Laufe des Jahres 2007. Maßgebend ist das Elterneinkommen des Jahres 2005.
Dieser verwaltungsvereinfachenden Regelung liegt die Erfahrung zugrunde, dass insbesondere bei den Eltern, aber auch bei dem erwerbstätigen Ehegatten eines Auszubildenden das Einkommen im Laufe der Zeit sehr häufig entweder maßvoll ansteigt oder zumindest unverändert bleibt. Anders als bei den Auszubildenden selbst entwickeln sich die Einkünfte der beruflich etablierten Eltern oft kontinuierlich. Problematisch wird es für Auszubildende aber dann, wenn das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten gesunken ist, z.B. durch Arbeitslosigkeit oder Eintritt in den Ruhestand. Deshalb besteht die Möglichkeit der Einkommensaktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG.
- Einkommen im Bewilligungszeitraum -
Ist das aktuelle Einkommen der Eltern oder des Ehegatten der Auszubildenden deutlich geringer als im vorvergangenen Jahr, kann auf Antrag der Auszubildenden der Berechnungszeitraum für dieses Einkommen aktualisiert werden (vgl. § 24 Abs. 3 BAföG).
Dabei ist das voraussichtliche Einkommen innerhalb des gesamten Bewilligungszeitraums zu berücksichtigen.
Im Einzelnen ist für einen Antrag nach § 24 Abs. 3 BAföG Folgendes zu beachten:
Vor einer Antragstellung sollten Sie sich in jedem Fall persönlich von Ihrem Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen.
Wenn der Antrag auf Einkommensaktualisierung Erfolg hat, wird der Förderungsbetrag zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich später das Einkommen, das im Bewilligungszeitraum erzielt wurde, endgültig feststellten lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
Sollte sich bei der abschließenden Entscheidung herausstellen, dass ein zu hoher Förderungsbetrag geleistet wurde, weil das Einkommen doch höher als angenommen ausgefallen ist, entsteht ein Rückzahlungsanspruch, der sich gegen die Auszubildenden selbst richtet. Deshalb hat der Gesetzgeber die Aktualisierung von dem besonderen Antrag der Auszubildenden abhängig gemacht. Ein Hinweis eines Elternteils auf eine Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse reicht für eine Aktualisierung nicht aus.
Die Aktualisierung des Berechnungszeitraumes kann für das Einkommen jeder Person, das auf den Bedarf anzurechnen ist, gesondert beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn beide Elternteile Einkommen erzielen und beide zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Für den Antrag auf Aktualisierung gibt es bei den Ämtern für Ausbildungsförderung sowie im Internet unter http://www.das-neue-bafoeg.de/de/432.php ein Formblatt (Formblatt 7).
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
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(URL: http://www.das-neue-bafoeg.de/_media/merkblatt_einkommensaktualisierung.pdf)
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(URL: http://www.das-neue-bafoeg.de/_media/merkblatt_einkommen.pdf)
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(URL: http://www.das-neue-bafoeg.de/_media/merkblatt_kinder.pdf)
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(URL: http://www.das-neue-bafoeg.de/_media/merkblatt_darlehensrueckzahlung_2009.pdf)
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(URL: http://www.das-neue-bafoeg.de/_media/Merkblatt_Bildungskredit_04-09.pdf)

Informationen zur Ausbildungsförderung
2009, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
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