Stand: 20.12.2007
Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht nur dann, wenn Auszubildenden die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Das eigene Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie das Einkommen ihrer etwaigen Ehegatten und ihrer Eltern sind daher in dieser Reihenfolge grundsätzlich anzurechnen (vgl. § 11 Abs. 2 BAföG).
§ 11 Abs. 3 BAföG enthält Ausnahmen von der elternabhängigen Förderung. Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn Auszubildende
Nummer 3 und 4 gelten nur, wenn die Auszubildenden in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sind, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
In diesen Fällen unterstellt der Gesetzgeber für die Förderung nach dem BAföG, dass die Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Berufsausbildung nicht mehr besteht, so dass die Frage der Unterhaltsverpflichtung nach den dafür maßgebenden zivilrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu prüfen ist; lediglich bei der Gesetzesauslegung können der Gesetzeszweck und damit der zivilrechtliche Hintergrund an Bedeutung gewinnen.
Junge Frauen und Männer, die nach einem Mittleren Bildungsabschluss und einer Lehre ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen, erhalten gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG unabhängig vom Einkommen der Eltern Leistungen nach dem BAföG. Die Privilegierung der sog. Abitur-Nachholphase ist angesichts der großen Bedeutung des Zweiten Bildungsweges gerechtfertigt.
Während eines anschließenden Hochschulstudiums werden ehemalige Auszubildende eines Abendgymnasiums oder Kollegs jedoch nicht mehr elternunabhängig gefördert, es sei denn, die Voraussetzungen der anderen Ausnahmebestimmungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BAföG) liegen vor, was nicht selten der Fall ist (z. B. wegen einer längeren Zeit der Erwerbstätigkeit nach der Berufsausbildung).
Bei dieser Regelung ist der Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 BAföG zu beachten. Die Rechtsfolge der elternunabhängigen Förderung tritt nur ein, wenn Auszubildende unter Altersgesichtspunkten überhaupt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Dies ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG grundsätzlich nicht der Fall, wenn sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben; erst wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BAföG vorliegt und deshalb trotz Überschreitens der Altersgrenze Ausbildungsförderung geleistet wird, erfolgt die Ausbildungsförderung immer elternunabhängig.
Nach dieser Vorschrift werden Auszubildende grundsätzlich auch dann elternunabhängig gefördert, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach der Berufsausbildung längere Zeit erwerbstätig waren. Es werden dabei typische Sachverhalte erfasst, bei denen das Gesetz unterstellt, dass Auszubildende nicht mehr mit Unterhaltsansprüchen für eine weitere Ausbildung an ihre Eltern herantreten können und es daher angebracht ist, sie elternunabhängig zu fördern.
Ein Anspruch auf elternunabhängige Förderung besteht für Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts
Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Auszubildenden in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sind, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BAföG).
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten
Für Zeiten der Arbeitslosigkeit ist Folgendes zu beachten: Von einer entsprechenden Leistung kann nur dann ausgegangen werden, wenn diese Leistung als Entgeltersatzleistung in einem Zusammenhang mit den Erträgen der früheren Erwerbstätigkeit steht (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe). Bei den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II handelt es sich um staatliche Fürsorgeleistungen, die keine Lohnersatzfunktion einnehmen. Eine Berücksichtigung der Bezugszeiten kommt deshalb nicht in Betracht.
Nach dieser Bestimmung bleibt Einkommen der Eltern ferner außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
Unbekannt ist der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils dann, wenn die betreffenden Auszubildenden und das Amt für Ausbildungsförderung ihn nicht kennen und auch trotz gehöriger Anstrengung nicht in der Lage sind, ihn zu ermitteln (vgl. Tz 11.2a.1 BAföGVwV).
Die zweite Alternative dieser Bestimmung meint nur Fälle, in denen sich Eltern - seien es Auslandsdeutsche oder Ausländer - im Ausland aufhalten und aus zwingenden rechtlichen Gründen Zahlungen nicht erbringen können oder sich durch Unterhaltszahlungen an die Auszubildenden aus ihrem Heimatland dort der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen aussetzen könnten (vgl. Tz 11.2a.3 BAföGVwV).
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
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